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| BGH, 04.03.1952 - 1 StR 657/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- RG, 11.11.1932 - I 1227/32
erzwungener Meineid II - § 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher …
Auszug aus BGH, 04.03.1952 - 1 StR 657/51
Wenn dieses Gestatten in einem tätigen Verhalten der Angeklagten bestand, so unterliegt ihre Verurteilung keinem Bedenken; insbesondere könnte sie sich dann nicht darauf berufen, dass ihr ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (vgl. RGSt 66, 397). - RG, 02.07.1943 - 1 D 168/43
1. Eltern, die es unterlassen, gegen Unzucht des eigenen Kindes einzuschreiten, …
Auszug aus BGH, 04.03.1952 - 1 StR 657/51
Deshalb ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eltern, um unzüchtiges Treiben ihrer erwachsenen Kinder zu verhindern, im allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Polizei zu Hilfe zu rufen (RGSt 77, 125).
- BGH, 16.04.1953 - 1 StR 709/52
Franz Rademacher
Da der Angeklagte die Beihilfe durch tätiges Handeln geleistet hat, erübrigen sich auch Ausführungen darüber, ob ihm ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre; denn die Zumutbarkeit ist für die Schuldfrage allenfalls bei Unterlassungs-, nicht aber bei Begehungstaten von Bedeutung (RGSt 66, 397; Urteil des Senats vom 4. März 1952 - 1 StR 657/51). - BGH, 06.10.1953 - 1 StR 316/53
Rechtsmittel
Ein blosses Unterlassen und Dulden ist nur dann als ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn der Täter neben der Rechtspflicht zum Einschreiten auch die ihm bewusste Möglichkeit hat, durch geeignete und ihm rechtlich zumutbare Massnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun (u.a. RGSt 77, 125; BGH 1 StR 216/51 vom 29. Mai 1951; 1 StR 514/51 vom 6. Mai 1952; 1 StR 657/51 vom 4. März 1952). - BGH, 02.07.1953 - 4 StR 202/53
Rechtsmittel
Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil im allgemeinen niemandem zuzumuten ist, in einer höchstpersönlichen und peinlichen Angelegenheit familiärer Art die Polizei um Unterstützung anzugehen (vgl RGSt 77, 125; BGH vom 4. März 1952 - 1 StR 657/51) und weil die Strafkammer die Einlassung des Beschwerdeführers, in der er sein Verhalten mit der Nahrung eigener Belange zu rechtfertigen versuchte, ersichtlich als unwiderlegt erachtet. - BGH, 06.05.1952 - 1 StR 514/51 Zum inneren Tatbestand gehört aber im Falle einer durch blosses Unterlassen begangenen Kuppelei, dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, dass die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werden (RGSt 77, 125, BGH - 1 StR 657/51 - vom 4. März 1952).
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