Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1973 - 1 StR 667/72 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Totschlags, Zuhälterei und Fahnenflucht - Voraussetzungen für das Bestehen einer Notwehrlage - Anforderungen an den minder schweren Fall des Totschlags
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.09.1961 - 1 StR 354/61
Hingerissensein zur Tötung der Ehefrau durch deren Beleidigungen und …
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 667/72
Die Reizung zum Zorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortlaufende, sich steigernde Kränkungen reagiert, wenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam "nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt" (BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). - BGH, 10.07.1956 - 1 StR 238/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 667/72
Denn von der durch § 213 StGB vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (durch Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (BGH, Urteil vom 10. Juli 1956 - 1 StR 238/56 - RG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390).
- BGH, 24.02.1981 - 1 StR 834/80
Störung der Totenruhe - Zerteilen einer Leiche - Messerstich in den Bauch einer …
"Gerechter Zorn" bedeutet nicht "aus Zorn" über die Kränkung der Ehre; damit ist gemeint, die Provokation müsse ohne eigene Schuld des Täters erfolgt sein (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - bei Dallinger MDR 1974, 723). - BGH, 07.07.1983 - 4 StR 218/83
Voraussetzungen für die Annahme eigener Schuld des Täters an der Enstehung des …
Diese liegt vor, wenn der Täter dein Opfer im gegebenen Augenblick genügende Veranlassung zu seinen beleidigenden Worten gegeben hatte (BGH 1 StR 667/72 bei Dallinger MDR 1974, 723; BGH NStZ 1981, 300, 301). - BGH, 15.01.1981 - 4 StR 663/80
Totschlag in einem minder schweren Fall (Reizung zum Zorn) - Strafaussetzung zur …
Der Täter muß aber gerade die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung durch sein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben (BGHSt 21, 14, 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - bei Dallinger MDR 1974, 723).
- BGH, 13.05.1981 - 3 StR 42/81
Voraussetzungen des § 213 Strafgesetzbuch (StGB)
Im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB kommt es aber rechtlich gerade darauf an, ob der Täter zu dem Verhalten des dann Getöteten in dem gegebenen Augenblick genügende Veranlassung gegeben hat (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1936 Nr. 1390; BGH NStZ 1981, 140 Nr. 5; BGH MDR 1979, 456; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72). - BGH, 31.01.1979 - 2 StR 522/78
Wut als Milderungsgrund im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) - Ausschluss …
Das ist deshalb von Bedeutung, weil eigene Schuld des Totschlägers die Anwendung des § 213 StGB nur dann ausschließt, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; "diese muß er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer gegebenen Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot" (BGH, Urt. vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - mit Hinweis auf RG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390). - BGH, 11.04.1978 - 1 StR 58/78
Revisionsrechtliche Auswirkungen einer ausgebliebenen Vereidigung trotz …
Die Reizung zum Zorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortdauernde, sich steigernde Kränkung reagiert, wenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam "nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt" (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72; BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). - BGH, 22.10.1975 - 3 StR 363/75
Tötung aus niedrigen Beweggründen - Bedeutung der Beurteilung der Beweggründe …
Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind nicht schon zu verneinen, wenn der Anlaß zu dem Streit beim Täter lag, sondern erst dann, wenn dieser dem Opfer genügende Veranlassung gerade für dessen kränkende Erwiderung gegeben hat (BGH, Urt. vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1974, 723). - BGH, 17.08.1977 - 2 StR 209/77
Verurteilung wegen Totschlags, fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes …
Dann hat der Angeklagte in der Tat die Mißhandlung selbst verschuldet, d.h. dem Opfer hierzu im gegebenen Augenblick durch sein eigenes Verhalten genügenden Anlaß gegeben (vgl. OGHSt 2, 340, 342; BGHSt 21, 14; BGH, Urteile vom 15. März 1973 - 1 StR 110/73 - und vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - Lange in LK 9. Aufl. § 213 Rdn. 3).
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