Rechtsprechung
| BGH, 29.03.1988 - 1 StR 69/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit des Vorliegens der objektiven sowie subjektiven Erfordernisse zur Annahme von Mordmerkmalen - Erforderlichkeit des Vorliegens der Fähigkeiten zur Erfassung, Abwägung und Steuerung aller den Täter beherrschenden Beweggründe zum Tatzeitpunkt - Mordanklage - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1988, 360
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93
Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen
Die hierzu erforderliche Prüfung deckt sich nicht ohne weiteres mit derjenigen, ob der Täter der vorsätzlichen Tötung schuldfähig war (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 990; BGH NStZ 1988, 360, 361); denn die der Tötung entgegenwirkende Hemmungsfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbots begründet, kann auch dann noch erhalten sein, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 980). - BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90
Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte
Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß Tatmodalitäten - wie Brutalität - einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (…vgl. BGHR § 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 - 2 StR 562/88 = NStZ 1989, 318), und daß Besonderheiten der Tatbegehung keinen Rückschluß auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1988 - 1 StR 69/88 - NStZ 1988, 360; vgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f). - LG München I, 27.09.2024 - 1 Ks 124 Js 153224/23
Mord, Heimtücke, Tötungsvorsatz, Schuldfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur, …
Rn. 104 Diese Feststellung kann unabhängig von der Feststellung, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung unbeeinträchtigt war, getroffen werden und belegt per se noch keine relevante psychische Störung (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988 - 1 StR 69/88).
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