Rechtsprechung
| BGH, 06.04.1971 - 1 StR 71/71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer "unzüchtigen Handlung" bei kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten - Strafschärfung auf Grund eines planvollen, listigen und hemmungslosen Vorgehens des Angeklagten - Strafaussetzung zur Bewährung bei künftigem ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.05.1962 - 2 StR 366/61
Veranlassung eines Kindes zum Hochheben seines Rocks durch Versprechen einer …
Auszug aus BGH, 06.04.1971 - 1 StR 71/71
Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung sind zwar kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten auszuscheiden (BGHSt 17, 280, 288) [BGH 18.05.1962 - 2 StR 366/61]. - BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 06.04.1971 - 1 StR 71/71
Lediglich als Ausnahme und in engem Umfang sieht das Gesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18).
- BGH, 19.10.1971 - 1 StR 113/71
Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose
Diese Entwicklung stellte den Angeklagten nicht in eine unerwartete und unausweichliche Konfliktslage, die an Rechtfertigungs-oder Schuldausschließungsgründe herangereicht hätte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, und vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71). - BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73
Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe - …
Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71). - BGH, 03.08.1971 - 1 StR 264/71
Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Anforderungen …
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB können auch dann gegeben sein, wenn der zu ahndenden Straftat Handlungen zugrunde liegen, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe grenzen (BGH Urteil vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -). - BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71
Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung bei …
Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71).
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