Rechtsprechung
| BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und Fesseln der Bewohner - Anwendung von Jugendstrafrecht bei Reifeverzögerung zur Tatzeit - Zueignungsabsicht jedes Mittäters als Voraussetzung für einen Raub
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78
Er ist Mittäter (BGHSt 17, 87, 92).Der Nutzen des Schenkers liegt darin, daß er unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen freigiebig ist, mag nun eine gesellschaftliche oder sittliche Pflicht dazu bestehen oder nicht (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92).
- BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …
Auszug aus BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78
Der Nutzen des Schenkers liegt darin, daß er unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen freigiebig ist, mag nun eine gesellschaftliche oder sittliche Pflicht dazu bestehen oder nicht (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92). - BGH, 10.11.1965 - 2 StR 404/65
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Nötigung - Aufhebung eines …
Auszug aus BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78
Es genügt nicht, daß nur die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet sind (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65).
- BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Täter - auch Mittäter - kann beim Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (…BGH, Urt. v. 10, November 1965 - 2 StR 404/65; Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78; Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Celle MDR 1965, 315, 316 [OLG Celle 03.09.1964 - 1 Ss 322/64]; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]).Der Täter kann sich eine fremde Sache überhaupt in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht (BGHSt 4, 236, 238; BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
Er kann z.B. darin zu sehen sein, daß ein Mittäter dem anderen durch die Tatbeteiligung ohne Einsatz eigener Mittel Geld zur Flucht verschaffen will (BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
- BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme
Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.). - BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von …
Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 - BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 mwN.). - BGH, 18.05.1982 - 5 StR 261/82
Zueignungsabsicht des Mittäters hinsichtlich abmontierter Kennzeichenschilder als …
"Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
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