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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,15001
BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86 (https://dejure.org/1987,15001)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1987 - 1 StR 733/86 (https://dejure.org/1987,15001)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - 1 StR 733/86 (https://dejure.org/1987,15001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit bei erhöhtem Alkoholeinfluss - Berechnung und Bewertung der Blutalkoholkonzentration in einem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1986 - 4 StR 1/86

    Berechnung der in durch einen Angeklagten konsumierten Bier enthaltenen …

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86
    Auch hätte die Strafkammer als Resorptionsdefizit nicht 20 % in Ansatz bringen, sondern den dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigsten Mittelwert von 10 % zugrundelegen müssen (BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.).

    Wäre die Strafkammer demgegenüber von dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 10 % Resorptionsdefizit ausgegangen (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.), hätte sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholkonsums und eines stündlichen Abbaus von 0, 1 %o eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o ergeben.

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86
    Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0, 7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0, 1 %o (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also 0, 5 %o, mit etwa 1, 68 %o. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugute gehalten, daß er durch Alkoholgenuß etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem …

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86
    Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0, 7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0, 1 %o (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also 0, 5 %o, mit etwa 1, 68 %o. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugute gehalten, daß er durch Alkoholgenuß etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).
  • BGH, 07.10.1981 - 2 StR 356/81

    Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes - …

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - 1 StR 733/86
    Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0, 7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0, 1 %o (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also 0, 5 %o, mit etwa 1, 68 %o. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugute gehalten, daß er durch Alkoholgenuß etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).
  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 31/21

    Alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Blutalkoholkonzentration: …

    Diese Berechnung hat die Strafkammer übernommen, ohne zu bedenken, dass im Rahmen der Prüfung des § 21 StGB das für den Angeklagten günstigste Resorptionsdefizit von 10 % in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90, BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12; Beschluss vom 26. Februar 1987 - 1 StR 733/86).
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