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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1992 - 1 StR 744/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4967
BGH, 09.01.1992 - 1 StR 744/91 (https://dejure.org/1992,4967)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1992 - 1 StR 744/91 (https://dejure.org/1992,4967)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1992 - 1 StR 744/91 (https://dejure.org/1992,4967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechenfehler - Ausschluß einer nachteiligen Auswirkung - Schuldumfang - Strafausspruch - Wirkung des Rechenfehlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 325
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 09.01.1992 - 1 StR 744/91
    Dies trifft nicht zu, die nicht geringe Menge beginnt erst bei 5 Gramm (BGHSt 33, 133).
  • BGH, 25.08.1981 - 1 StR 364/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung und eine …

    Auszug aus BGH, 09.01.1992 - 1 StR 744/91
    Voraussetzung der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus einer Strafe wegen einer fortgesetzten Tat und einer früher abgeurteilten Tat ist, daß der letzte Teilakt der fortgesetzten Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde (BGH StV 1981, 621;… w. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 4).
  • BGH, 22.11.1985 - 3 StR 403/85

    Bildung einer Gesamtstrafe bei fehlerhafter Einbeziehung von Strafen

    Auszug aus BGH, 09.01.1992 - 1 StR 744/91
    Durch die zu Unrecht erfolgte Gesamtstrafenbildung kann der Angeklagte auch beschwert sein, da die Vollstreckung der durch das Amtsgericht Emmerich verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt gewesen war und diese Bewährung durch die Einbeziehung in das angefochtene Urteil automatisch weggefallen ist (BGH, Beschl. vom 22. November 1985 - 3 StR 403/85).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit; …

    cc) Durch die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte schon deshalb beschwert, weil es eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu Unrecht in eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1992 - 1 StR 744/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 2;… vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95, juris Rn. 5; Sander, NStZ 2016, 656, 663).
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