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| BGH, 27.03.1984 - 1 StR 77/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit - Fall des Forderns eines Vorteils als Gegenleistung für eine Diensthandlung durch einen Amtsträger
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60
Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung - …
Auszug aus BGH, 27.03.1984 - 1 StR 77/84
Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß ein Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt wird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102; BGH Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 1 StR 466/62). - BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
Auszug aus BGH, 27.03.1984 - 1 StR 77/84
Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß ein Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt wird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102; BGH Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 1 StR 466/62). - BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der …
Auszug aus BGH, 27.03.1984 - 1 StR 77/84
Wesentlich ist aber, daß das "Fordern" auf die Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung angelegt sein muß (BGHSt 15, 217, 222). - BGH, 11.12.1962 - 1 StR 466/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.03.1984 - 1 StR 77/84
Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß ein Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt wird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102; BGH Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 1 StR 466/62).
- BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84
Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten
Die Tathandlung des Forderns eines Vermögensvorteils im Sinne des § 332 StGB setzt voraus, daß das Verlangen des Täters auf eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinn angelegt ist, daß der Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Diensthandlung oder einer Mehrheit bestimmter Diensthandlungen gewährt wird, durch die er seine Dienstpflichten verletzen würde (vgl. BGHSt 15, 217, 222/223; BGH, Beschluß vom 27. März 1984 - 1 StR 77/84).
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