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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.1992 - 1 StR 787/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2066
BGH, 04.02.1992 - 1 StR 787/91 (https://dejure.org/1992,2066)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1992 - 1 StR 787/91 (https://dejure.org/1992,2066)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 1 StR 787/91 (https://dejure.org/1992,2066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung - In dubio pro reo - Tatbeteiligung - Teilnahme - Täterschaft - Mittäterschaft - Freispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 260
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Ist - wie hier - die Tatbeteiligung eines Angeklagten nicht sicher feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können gleichwohl hinsichtlich des anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Angeklagten beruhen (BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 494/06

    Raub mit Todesfolge (Leichtfertigkeit; Raubvorsatz); Beweiswürdigung und …

    Der Grundsatz in dubio pro reo nötigt bei den hier vorhandenen Mittätern zur Annahme, dass diese und nicht der Angeklagte das Opfer getötet haben (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8).
  • BGH, 13.12.2006 - 5 StR 459/06

    Beweiswürdigung (Zweifelsgrundsatz bzw. dubio pro reo: Ausschluss anderer …

    Rn. 5 Zwar wäre das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur Person des Schützen bei dem Angeklagten von der ihm günstigsten Möglichkeit - Schütze ist der Mittäter - auszugehen (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8).
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe; Umfang der …

    Rn. 10 Das Landgericht ist von einer sukzessiven Mittäterschaft durch aktives Tun des Angeklagten ausgegangen, weil diesem der - nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8; BGH StV 2007, 284, 286; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 459/06 Tz. 5) dem unbekannten T. zugeschriebene - verletzungsintensive Schlag mit der Flasche wegen anschließender gemeinsamer Tatvollendung durch Zurücklassen des Opfers zuzurechnen sei.
  • BGH, 13.07.2005 - 2 StR 504/04

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; Widerspruchsfreiheit der Feststellungen); …

    Ist - wie hier - die Tatbeteiligung eines Angeklagten nicht sicher feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können gleichwohl hinsichtlich der anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" für diese günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Angeklagten beruhen (BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m.w.N.; BGH StV 1996, 81;… Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 261 Rdn. 32).
  • BGH, 15.05.2014 - 2 StR 1/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (in dubio pro reo: mehrere Angeklagte)

    Die Strafkammer lässt unberücksichtigt, dass in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte solche Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen werden, nicht Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein können (BGH, Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94, StV 1996, 81; Urteil vom 4. Februar 1992 - 1 StR 787/91, BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 261 Rn. 32).
  • BGH, 03.08.2000 - 1 StR 283/00

    Totschlag; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; In dubio pro reo; …

    Rn. 19 (1) Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so können nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 27.03.2003 - 1 Ss 65/03

    Beweiswürdigung, Einlassung, Geständnis

    Ist ­ wie hier ­ die Tatbeteiligung eines Mitangeklagten nicht zweifelsfrei feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können hinsichtlich des anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Mitangeklagten beruhen (BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m.w.N.).
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