Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1985 - 1 StR 817/84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,12195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unterlassene Feststellung des Vorsatzes bei der Begehung eines Vollrauschdeliktes
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 496
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.08.1982 - 5 StR 498/82
Verwerfung einer Revision als unzulässig aufgrund Fristablaufs
Auszug aus BGH, 08.01.1985 - 1 StR 817/84
Die Zustellung vom 15. Mai 1984 war unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt B., sondern von dessen Sozius Rechtsanwalt G. unterzeichnet worden ist; dieser konnte jedoch den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81; Beschl., v. 3. August 1982 - 5 StR 498/82). - BGH, 30.06.1981 - 5 StR 363/81
Pflicht zur Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch einen …
Auszug aus BGH, 08.01.1985 - 1 StR 817/84
Die Zustellung vom 15. Mai 1984 war unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt B., sondern von dessen Sozius Rechtsanwalt G. unterzeichnet worden ist; dieser konnte jedoch den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81; Beschl., v. 3. August 1982 - 5 StR 498/82).
- BGH, 14.05.1985 - 4 StR 258/85
Rechtliche Wirkungen der Vertretung eines vom Gericht bestellten …
Diese Zustellung ist unwirksam, weil der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirksam vertreten werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1981 - 5 StR 363/81 und vom 8. Januar 1985 - 1 StR 817/84).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.