Rechtsprechung
| BGH, 14.03.1995 - 1 StR 846/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 23 Abs. 3 StGB
Untauglicher Mordversuch aus grobem Unverstand (Irrtum über die Giftdosis) - Wolters Kluwer
Untauglicher Versuch - Grober Unverstand - Ungeeignete Dosierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ehefrau versuchte, ihren Mann mit Insektengift umzubringen - Dass die Giftmenge dafür nicht ausgereicht hätte, rechtfertigt keine Strafmilderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 23
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB
Papierfundstellen
- BGHSt 41, 94
- NJW 1995, 2176
- MDR 1995, 728
- StV 1995, 581
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 415/20
Konstellationen des Versuchs bei der Brandstiftung mit Todesfolge …
Der Grund für die Versuchsstrafbarkeit ist - wie der untaugliche Versuch zeigt - die in den Vorstellungen des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns (sog. subjektive Versuchstheorie, vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. April 1958 - 5 StR 28/58, BGHSt 11, 324, 326 f.; vom 14. März 1995 - 1 StR 846/94, BGHSt 41, 94, 96). - LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2026 - 12 KLs 42 Js 10018/21
Abrechnungsbetrug, Arzneimittelabgabe, Orphan Drugs, Konsignationslager, …
Das hätte vorausgesetzt, dass er völlig abwegige Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge gehegt und deshalb an seinen Erfolg geglaubt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR 846/94, juris Rn. 7 f.). - BGH, 02.03.2005 - 5 StR 518/04
Beweiswürdigung (Diskrepanz zwischen Protokollierung und späterer Aussage eines …
Dabei muß der Irrtum nicht nur für fachkundige Personen, sondern für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen offenkundig, ja geradezu handgreiflich sein (BGHSt 41, 94, 95). - BGH, 07.12.2004 - 1 StR 487/04
Unverständiger Versuch
Insbesondere scheidet hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen versuchten Beteiligung am Totschlag eine Anwendung des § 23 Abs. 3 StGB aus, weil weder der Versuch des Angeklagten objektiv ungeeignet war, noch er mit dem von ihm sich vorgestellten Mittel der Tatbegehung völlig abwegigen Vorstellungen unterlag (vgl. BGHSt 41, 94, 95).
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