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| BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56 |
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Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- RG, 15.06.1936 - 2 D 181/36
Zum Begriff des "übermäßigen Aufwandes" in § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO., insbesondere …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70/260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].Vor der Frage nach dem Übermaß des Aufwands steht also die Frage nach dem Aufwand überhaupt (RGSt 70, 260 f).
In dem neuen Urteil wird es sich auch empfehlen, deutlicher werden zu lassen, daß der Aufwand nicht schon in der bloßen "Privatentnahme" liegt, sondern daß es dafür auf die Verausgabung der entnommenen Gelder ankommt (RGSt 70, 260, 262).
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Wäre der Schaden kraft der vertraglichen Regelung der Rückzahlungsverpflichtung ohnehin entstanden, so hätte der eine Stundung erstrebende Angeklagte sich keines vollendeten Betrugs (BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] und eines Betrugsversuchs nur schuldig gemacht, wenn er seine aussichtslose Vermögenslage im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß He. bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würde erlangen können (u.a. BGH 1 StR 531/55 vom 10. April 1956). - BGH, 10.04.1956 - 1 StR 531/55
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Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Wäre der Schaden kraft der vertraglichen Regelung der Rückzahlungsverpflichtung ohnehin entstanden, so hätte der eine Stundung erstrebende Angeklagte sich keines vollendeten Betrugs (BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] und eines Betrugsversuchs nur schuldig gemacht, wenn er seine aussichtslose Vermögenslage im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß He. bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würde erlangen können (u.a. BGH 1 StR 531/55 vom 10. April 1956).
- BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70/260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]. - BGH, 08.10.1953 - 3 StR 436/53
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Im Falle des Buchprüfers H. (II 2) könnte zwar gelten, daß dieser sich von dem Angeklagten über dessen Vermögenslage durch eine, unrichtige Schuldenaufstellung täuschen und im Januar 1950 sowohl zu weiterer Stundung bereits entstandener Gebührenansprüche als auch zu ferneren Dienstleistungen (vgl BGHSt 5, 263, 266 f) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53] ohne alsbaldige Bezahlung bestimmen ließ und dadurch Schaden erlitten hat. - BGH, 08.12.1953 - 1 StR 477/53
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Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 Abs. 1 KO liegt nicht schon in der Vorstellung des Schuldners, es werde möglicherweise eine Benachteiligung seiner Gläubiger eintreten; dazu gehört vielmehr der bestimmte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen, und demnach wenn schon nicht ein ausgesprochenes Streben nach diesem Erfolg, so doch die Voraussicht der Benachteiligung als einer sicheren Folge seines Handelns (BGH 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953 und 283/53 vom 5. Mai 1954). - BGH, 11.06.1953 - 3 StR 636/52
Entnahme von Bargeld aus dem Vermögen eines im Konkursverfahren befindlichen …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Die hiernach erforderlichen Vergleiche müssen jeweils für den Zeitpunkt des Aufwands und aus dieser Schau regelmäßig für einen Zeitraum gezogen werden, den auch der Schuldner bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge gefaßt hätte (vgl BGH 3 StR 636/52 vom 11. Juni 1953). - BGH, 28.10.1954 - 1 StR 278/54
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Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Über die innere Tatseite (siehe dazu RGSt 45, 88, 92 f; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; 1 StR 278/54 vom 28. Oktober 1954 - S 14 -) verhält sich das Urteil überhaupt nicht. - RG, 05.06.1939 - 3 D 1041/38
Zum "Aufwand" i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. können auch Werbekosten und Zinsen …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70/260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]. - RG, 13.01.1911 - V 721/10
Unter welchen Voraussetzungen erscheint eine Bestrafung wegen Beihilfe zum …
Auszug aus BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Über die innere Tatseite (siehe dazu RGSt 45, 88, 92 f; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; 1 StR 278/54 vom 28. Oktober 1954 - S 14 -) verhält sich das Urteil überhaupt nicht. - RG, 29.02.1932 - III 984/31
Ein "Verheimlichen von Vermögensstücken" kann gegeben sein, wenn der …
- BGH, 08.01.1962 - 5 StR 402/62
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Dazu ist in der Regel unerläßlich, festzustellen, welche Ausgaben dem Schuldner nach den in seinen Lebensverhältnissen gewöhnlichen (privaten und geschäftlichen) Verpflichtungen zwangsläufig erwachsen (BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956).Raum für die Prüfung, ob im Vergleich zu dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten dieser Aufwand nach der äußeren und inneren Tatseite übermäßig war (RGSt 70, 260; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956, angeführt bei Kohlhaas in Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, KO § 240 Anm. 2 a), und zwar unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1957 (…BGH 3 StR 474/53 vom 22. Juli 1954, angeführt bei Kohlhaas, a.a.O.; 5 StR 441/61 vom 28. November 1961).
- BGH, 19.06.1956 - 1 StR 199/56
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Hierzu gehört der bestimmte Wille (vgl RG JW 1938, 2005 Nr. 4; BGH 1 StR 477/53vom 8. Dezember 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956) des Schuldners, den Anteil der Gläubigergesamtheit an der Konkursmasse (die "Konkursquote") zu schmälern (RGSt 39, 136, 139 f; BGHSt 8, 55 f [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]). - BGH, 28.11.1972 - 1 StR 399/72 Der erforderliche Vergleich ist dabei für den Zeitpunkt der Ausgaben und aus dieser Schau für einen Zeitraum zu ziehen, den der Schuldner bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge gefaßt ,hätte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 1 StR 89/56).
- BGH, 27.02.1962 - 1 StR 448/61
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Er liegt sowohl vor, wenn der Wille des Täters auf die Benachteiligung unmittelbar abzielt, als auch dann, wenn dieser Erfolg nur als notwendiges Ergebnis der Handlungen vorausgesehen wird (…BGH Urt. v. 8. Dezember 1953 - 1 StR 477/53 im Anschluß an RGSt 24, 255; 39, 136; 66, 88, 90;… BGH Urt. v. 10. August 1951 - 4 StR 202/51 = LM § 239 KO Nr. 2; ferner BGH Urt. v. 23. November 1954 - 1 StR 262/54, v. 5. Juni 1956 ... 1 StR 89/56 = GA 1956, 348 und v. 19. Juni 1956 - 1 StR 199/56). - BGH, 24.11.1959 - 1 StR 478/59
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Dies wäre, wie im übrigen wohl schon auf Grund des bewußt wahrheitswidrigen Inhalts des Schreibens vom 30. November 1954 und des damit verfolgten Zwecks anzunehmen ist, der Fall, wenn Lotz seine aussichtslose eigene Vermögenslage, wie auch die ebenso aussichtslose Vermögenslage der erwähnten beiden Firmen im Zeitpunkt der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß die Stadtwerke bei sofortigem Zugriff wenigstens zum Teil noch Befriedigung würden erlangen können (u.a. BGHSt 1 StR 531/55 vom 10. April 1956 und 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956). - BGH, 10.03.1959 - 1 StR 682/58
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Das Landgericht hat es entgegen der Darstellung der Revision auch nicht versäumt, den zur Feststellung übermäßigen Aufwands erforderlichen Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Gesamtlage der Maron KG und den Aufwendungen für die TAP für einen längeren Zeitraum anzustellen, wie ihn der Angeklagte bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge fassen durfte (vgl. BGH 3 StR 636/52 vom 11. Juni 1953; 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956 [unter I 1]). - BGH, 07.01.1959 - 1 StR 552/58
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Ohne solche Feststellungen vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe für die Weiterbenutzung des Mercedes 220 Beträge aufgewendet, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen und der wirtschaftlichen Gesamtlage (dem. Vermögen und den Gesamt [roh] einkünften) der Kommanditgesellschaft nicht angemessen, also übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO waren (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unter 2 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956). - BGH, 26.07.1956 - 1 StR 125/56
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Wenn das Landgericht diese Entnahmen nach Vergleich mit den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesellschaft als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO beurteilt hat (vgl u.a. RGSt 70, 260, 5 StR 510/53vom 17. November 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956), so läßt diese im wesentlichen tatrichterliche Entscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen.
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