Rechtsprechung
| OVG Bremen, 11.08.1986 - 1 T 1/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Verlegung von Schulen - Elternrechte bei Verlegung eines Gymnasiums
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83
Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des …
Auszug aus OVG Bremen, 11.08.1986 - 1 T 1/86
Einen Rechtsanspruch darauf, daß die Schule in einem bestimmten Schulgebäude eingerichtet bleibt, ist nicht ersichtlich (insbesondere läßt er sich auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1984 - 1 BvR 1204-83/NVwZ 84, 781, nicht herleiten, der den Beschluß des OVG Bremen vom 10.08.1983 - 1 B 34/82 - betrifft). - BVerwG, 20.04.1982 - 1 B 34.82
Anfechtung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts mit einer Beschwerde an …
Auszug aus OVG Bremen, 11.08.1986 - 1 T 1/86
Einen Rechtsanspruch darauf, daß die Schule in einem bestimmten Schulgebäude eingerichtet bleibt, ist nicht ersichtlich (insbesondere läßt er sich auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1984 - 1 BvR 1204-83/NVwZ 84, 781, nicht herleiten, der den Beschluß des OVG Bremen vom 10.08.1983 - 1 B 34/82 - betrifft).
- OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 43/86 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind schulorganisatorische Maßnahmen von betroffenen Schülern und deren Eltern nicht schlechthin, sondern nur insoweit überprüfbar, als geltend gemacht wird, die Maßnahme greife in eigene Rechte ein (OVG Bremen, Beschluß vom 14.07.1978, 2 B A 17/78 - Auflösung Grundschule Rockwinkel - Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B 5 S. 21 - Zuweisung zum Kippenberg-Gymnasium; Beschluß vom 02.10.1985, 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen - Auflösung der Schule an der Amersfoorter Straße; Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86 SPE n.F. 896 Nr. 4 Verlegung von Schulen - Verlegung der Jahrgangsstufe 11 des Alten Gymnasiums, Eilverfahren zu 1 BA 43/86).
Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 02.10.1985, 1 B 39/85 (…a.a.O.) und vom 11.08.1986, 1 T 1/86 (…a.a.O.), ausgeführt, auch im Schulrecht verlange die Rechtsschutzgewährung die subjektive Betroffenheit von Eltern und Kindern.
In dem zum Verfahren 1 BA 43/86 ergangenen Eilbeschluß 1 T 1/86 vom 11.08.1986 hat der Senat jedoch weitergehend entschieden, daß über die Folgewirkung eines erschwerten Schulwegs hinaus Rechtsbeeinträchtigungen infolge schulorganisatorischer Maßnahmen auch durch andere Umstände denkbar seien, wie z. B. durch unzureichend ausgestattete, belichtete oder belüftete Räume, übermäßige Enge in den Räumen, schlechte hygienische Verhältnisse, unzulängliche Pausenhöfe u. ä., mithin durch Umstände, die die gedeihliche allgemeine und schulische Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie eine Verschlechterung der Schulwegverhältnisse beeinträchtigen können.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung können Eltern und Schüler nicht beanspruchen, in einem bestimmten Schulgebäude unterrichtet zu werden (BVerfG, Beschluß vom 06.02.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 84, 781; Beschluß vom 24.10.1980, 1 BvR 471/80, NVwZ 84, 89, 90; OVG Münster, Urteil vom 09.11.1984, 5 A 2167/82, SPE I n. F. 132 Auflösung von Schulen Nr. 26; Beschluß vom 01.06.1984, 5 A 736/84, NVwZ 84, 806; Beschluß vom 02.04.1984, 5 B 403/84, NVwZ 84, 804; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.10.1983, 8 S 2216/83; B. v. 10.11.1981 Nr. 7 CE A 233525); BayVGH BayVBl. 32, 211, 212; OVG Bremen, Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86, a.a.O.; Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B V S. 21).
Der Senat hat schon in seinem Eilbeschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86, darauf hingewiesen, daß diese Befürchtungen nicht hinreichend objektivierbar sind, um eine rechtsrelevante Beeinträchtigung zu begründen.
- OVG Bremen, 02.06.1987 - 1 BA 49/86 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind schulorganisatorische Maßnahmen von betroffenen Schülern und deren Eltern nicht schlechthin, sondern nur insoweit überprüfbar, als geltend gemacht wird, die Maßnahme greife in eigene Rechte ein (OVG Bremen, Beschluß vom 14.07.1978, 2 BA 17/78 - Auflösung Grundschule Rockwinkel; Beschluß vom 10.08.1983, 1 B 34/83, SPE II B 5 S. 21 - Zuweisung zum Kippenberg-Gymnasium; Beschluß vom 02.10.1985, 1 B 39/85, NVwZ 1986, 1038, SPE n.F. 132 Nr. 28 Auflösung von Schulen - Auflösung der Schule an der Amersfoorter Straße; Beschluß vom 11.08.1986, 1 T 1/86 SPE n.F. 896 Nr. 4 Verlegung von Schulen - Verlegung der Jahrgangsstufe 11 des Alten Gymnasiums, Eilverfahren zu 1 BA 43/86).
Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 02.10.1985, 1 B 39/85 (…a.a.O.), und vom 11.08.1986, 1 T 1/86 (…a.a.O.), ausgeführt, auch im Schulrecht verlange die Rechtsschutzgewährung die subjektive Betroffenheit von Eltern und Kindern.
In dem zum Verfahren 1 BA 43/86 ergangenen Eilbeschluß 1 T 1/86 vom 11.08.1986 hat der Senat jedoch weitergehend entschieden, daß über die Folgewirkung eines erschwerten Schulwegs hinaus Rechtsbeeinträchtigungen infolge schulorganisatorischer Maßnahmen auch durch andere Umstände denkbar seien, wie z. B. durch unzureichend ausgestattete, belichtete oder belüftete Räume, übermäßige Enge in den Räumen, schlechte hygienische Verhältnisse, unzulängliche Pausenhöfe u. ä., mithin durch Umstände, die die gedeihliche allgemeine und schulische Entwicklung des Kindes in gleicher Weise wie eine Verschlechterung der Schulwegverhältnisse beeinträchtigen können.
- VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12
Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in …
Weder das Hamburgische Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern darauf, an einem bestimmten Standort in einem bestimmten Gebäude unterrichtet zu werden (vgl. allgemein zum Fehlen eines solchen Anspruchs VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112; VG Braunschweig, Beschl. v. 31.10.1995, 6 B 61358/95, juris Kurztext; OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.1986, 1 T 1/86, juris Kurztext).
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