Rechtsprechung
| LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Örtlich zuständiger Gerichtsvollzieher bei fehlender Kenntnis vom Wohnsitz des Schuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach § 755 ZPO
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach § 755 ZPO
Verfahrensgang
- AG Speyer, 27.03.2013 - 53 M 66/13
- LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13
Papierfundstellen
- Rpfleger 2013, 631
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18
Zur Frage, ob die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur …
Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (…AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631). - LG Heidelberg, 20.01.2014 - 2 T 89/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts …
Denn dann ist der Vollstreckungsvorgang an den zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 23; LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013 - 1 T 110/13;… Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013 § 755 ZPO Rn. 3; aA Schmidt, Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO), JurBüro 2013, 453). - AG Siegburg, 21.05.2025 - 35 M 2320/24 Rn. 4 Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (…AG Syke, JurBüro 2018, 661 lluris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 lluris Rn. 7] =.
Rn. 5 RPfleger 2013, 631)..
- AG Wiesloch, 28.11.2013 - 2 M 481/13
Zwangsvollstreckung: Ermittlung des Schuldneraufenthalts durch Gerichtsvollzieher
Ergibt die Aufenthaltsermittlung, dass wegen des tatsächlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsortes ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig ist, so ist der Vollstreckungsauftrag an diesen von Amts wegen abzugeben (siehe LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013, 1 T 110/13). - LG Wuppertal, 19.04.2023 - 16 T 139/22 Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (…AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631)..
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