Rechtsprechung
| LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 49a GKG, § 48 Abs 3 S 2 WoEigG vom 05.05.2004
Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Streitwertfestsetzung bei Totalanfechtung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan - IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur Berechnung des Streitwertes bei Anfechtung von Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan; §§ 49a GKG, 48 Abs. 3 S 2 WEG
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klage gegen Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: Streitwert?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwertfestsetzung für sog. Wohnungseigentumsachen
Verfahrensgang
- AG Grevesmühlen, 15.02.2012 - 5 C 487/11
- LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12
Papierfundstellen
- ZMR 2013, 365
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10
Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und …
Auszug aus LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12
Bei Totalanfechtung scheidet eine Streitwertfestsetzung für Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan nach der sog. Hamburger Formel (LG Hamburg, 10. Oktober 2008, 318 T 79/08, ZMR 2009, 71ff.) aus (vgl. OLG Bamberg, 29. Juli 2010, 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).Rn. 5 Werden nunmehr Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss v. 09.12.2011 - 3 W 120/11; Kammerentscheidung v. 01.07.2011 - 1 S 249/10).
- LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung: …
Auszug aus LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12
Bei Totalanfechtung scheidet eine Streitwertfestsetzung für Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan nach der sog. Hamburger Formel (LG Hamburg, 10. Oktober 2008, 318 T 79/08, ZMR 2009, 71ff.) aus (vgl. OLG Bamberg, 29. Juli 2010, 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).Danach ist abweichend von der Ansicht des LG Hamburg (ZMR 2009, 71 ff.) für eine Berechnung des Streitwerts anhand des Klägerinteresses und eines Bruchteils von 25% des verbleibenden Gesamtinteresses kein Raum mehr (…vgl. OLG Bamberg, OLG Rostock a.a.O.).
- OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 105/10
Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung
Auszug aus LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12
Rn. 5 Werden nunmehr Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss v. 09.12.2011 - 3 W 120/11; Kammerentscheidung v. 01.07.2011 - 1 S 249/10).
- KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und …
Dann aber kommt die Berücksichtigung der Gesamtkosten der Jahresabrechnung nur dann in Betracht, wenn diese uneingeschränkt, d.h. auch inhaltlich im Ganzen angefochten wird (so auch LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10;… Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91). - KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13
Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?
c) Eine dritte Auffassung, der offensichtlich auch das Landgericht folgt, setzt das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleich und vertritt die Ansicht, dass nach Inkrafttreten des § 49 a GKG für die unter der Vorgängervorschrift des § 48 GKG a. F. entwickelten, vorstehend genannten, Bewertungsmethoden kein Raum mehr sei; diese seien von § 49 a GKG nicht mehr gedeckt (vgl. OLG Bamberg…, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 W 94/10 -, Rn. 27; LG Rostock, Beschluss vom 9. Januar - - 1 T 133/12 -, Rn. 5; LG Berlin…, vom 19. April 2011 - 85 T 129/11 -, Rn. 3; LG Braunschweig…, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 6 T 39/11 -, Rn. 5). - AG Schwerin, 27.06.2014 - 11 C 141/13
Eigentumswechsel von der Verwalterzustimmung abhängig?
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Der Streitwert war nach §§ 3 ZPO, 49 a GKG mit der Hälfte des Wertes des insgesamt von der Klägerin angefochtenen Beschlusses über die Jahresabrechnung 2012, die Kosten von 37.799,91 Euro ausweist, zu bemessen (vgl. LG Rostock vom 09.01.-, 1 T 133/12).
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