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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38564
LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12 (https://dejure.org/2012,38564)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.06.2012 - 1 T 61/12 (https://dejure.org/2012,38564)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 1 T 61/12 (https://dejure.org/2012,38564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen einen Zuschlagsbeschluss i.R.e. Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes auf Grund einer Grundschuldforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 158/07

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselumschreibung

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12
    Da unstreitige bzw. zugestandene Tatsachen nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (die auch im Klauselverfahren - hierzu BGH B. v. 23.10.2008, Az. I ZR 158/07 - [...] -und im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten) keines Nachweises bedürfen, musste dies auch nicht etwa von Amts wegen durch Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister überprüft werden.
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer …

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12
    Unmittelbar vor dem Termin beantragten die Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 24.2.2011 (Bl. 230 f) die Einstellung des Verfahrens wegen eines parallel eingeleiteten Klauselerinnerungsverfahrens, mit welchem sie, gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 30.3.2010, Az XI ZR 200/09, die Unzulässigkeit der Klauselerteilung an die Gläubigerin mangels Nachweises des Eintrittes in die der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden Sicherungsabrede betreffend die in Abteilung III Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden geltend machten (Bl. 233 ff).
  • LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18

    Begründung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss

    Das Interesse der Schuldner an der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, mit dem sie ihr Eigentum an dem Grundbesitz verlieren würden, wird durch dessen Verkehrswert bestimmt (vgl. LG Frankenthal, Beschluss v. 13.6.2012, 1 T 61/12).
  • LG Potsdam, 08.04.2019 - 1 T 230/18

    Suizidgefahr kein Grund zur Einstellung einer Zwangsvollstreckung!

    Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bei der Zuschlagsbeschwerde im Ausgangspunkt nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss v. 05.10.2006 - V ZB 168/05; LG Frankenthal, Beschluss v. 13.6.2012, 1 T 61/12; LG Memmingen Beschluss vom 28.8.2018 - 44 T 929/18), der durch das Verkehrswertgutachten mit dem Betrag von 685.000,00 Euro ermittelt wurde.
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