Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- zimmermann-notar-rostock.de
Grundstückskauf: Wissensvertretung beim vertragsabschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 28; MarkenG § 14 Abs. 2
Wissensvertretung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.06.2000 - 303 O 10/00
- OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.03.1993 - V ZR 140/91
Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäuferns bei trotz Renovierung fortdauernden …
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Dieser Ausschluss gilt aber nicht, wenn der Anspruch aus culpa in contrahendo auf ein arglistiges Schweigen des Vertragspartners gestützt ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1703 ).Eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens der Beklagten, gestützt auf das Institut der culpa in contrahendo, scheidet aus, weil es sich bei der Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks um eine zusicherungsfähige Eigenschaft handelt und in diesem Anwendungsbereich Ansprüche aus culpa in contrahendo wegen fahrlässigen Verhaltens ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 114, 263 und BGH, NJW 1993, 1703 sowie Palandt/Putzo, aaO., Vorbem. vor § 459 Rdn. 7).
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89
Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung …
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Zwar schließen die Regelungen über die kaufrechtliche Gewährleistung grundsätzlich Ansprüche aus culpa in contrahendo aus, wenn sich der in Rede stehende Vertrauenstatbestand, wie hier, auf eine Eigenschaft bezieht, die zusicherungsfähig ist (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 114, 263 ).Eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens der Beklagten, gestützt auf das Institut der culpa in contrahendo, scheidet aus, weil es sich bei der Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks um eine zusicherungsfähige Eigenschaft handelt und in diesem Anwendungsbereich Ansprüche aus culpa in contrahendo wegen fahrlässigen Verhaltens ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 114, 263 und BGH, NJW 1993, 1703 sowie Palandt/Putzo, aaO., Vorbem. vor § 459 Rdn. 7).
- BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95
Anforderungen an Arglist
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Insofern kann der Zeuge ... nicht als Wissensvertreter der Beklagten angesehen werden (vgl. BGHZ 117, 107; BGH, NJW-RR 1997, 270 und Palandt, aaO., Rdn. 7). - BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99
Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich eine Vertragspartei das Verhalten ihres Maklers nämlich grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2000, 316 ). - BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94
Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen
Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2001 - 1 U 152/00
Voraussetzung für eine solche Wissenszusammenrechnung ist aber, dass nach Treu und Glauben eine Pflicht der Vertragspartei zur Organisation eines Informationsaustausches besteht, was wiederum voraussetzt, dass Anlass zur Speicherung des Wissens gegeben war (vgl. BGH, NJW 1996, 1341 ).
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 13 U 148/10
Grundstücksmakler: Verantwortlichkeit eines Hausverkäufers für ein arglistiges …
Bleibt die Tätigkeit des Maklers dahinter zurück, beschränkt er sich auf das Anbieten reiner Maklerdienste, ohne sich in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten einer Vertragspartei einbinden zu lassen, kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 451 m.w.N.; 1995, 2550; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.7.2001 - 1 U 152/00).
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