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Rechtsprechung
   OLG München, 14.10.1993 - 1 U 2811/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11717
OLG München, 14.10.1993 - 1 U 2811/93 (https://dejure.org/1993,11717)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.1993 - 1 U 2811/93 (https://dejure.org/1993,11717)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 1 U 2811/93 (https://dejure.org/1993,11717)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München I - 9 O 8222/92
  • OLG München, 14.10.1993 - 1 U 2811/93
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 20.02.2015 - 9 U 188/13

    Amtshaftung des Landes Berlin: Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei nicht …

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 26. August 2005 - 9 U 11/05 - Beschluss vom 22. Juli 2008 - 9 U 68/07 - Urteil vom 18. Mai 2010 - 9 U 55/09 - Beschluss vom 26. April 2013 - 9 U 282/12 - s.a. OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 U 2811/93 -, juris Tz. 22), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegen würde, wenn der Beklagte die Unfallstelle nicht regelmäßig kontrolliert, das Schlagloch bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder - im Falle dessen Feststellung - die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte.
  • KG, 30.11.2018 - 9 U 22/17

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Gehwegs

    Rn. 27 aa) Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates (…Urteil vom 20. Februar 2015 - 9 U 188/13 -, Rn. 8, juris - m.w.N.; s.a. OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 U 2811/93 -, Rn. 22, juris), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegen kann, wenn der Beklagte die Unfallstelle nicht regelmäßig kontrolliert, einen nicht verkehrssicheren Zustand bei der Kontrolle schuldhaft übersehen oder - im Falle dessen Feststellung - die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte.
  • KG, 16.07.2010 - 9 U 201/09

    Schutz vor Gefahr durch Straßenbäume: Verkehrssicherungspflicht?

    In Bezug auf eine solche Amtspflichtverletzung muss der Geschädigte beweisen, dass der verkehrsunsichere Zustand des Baums bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Verkehrssicherungspflichtigen hätte entdeckt und behoben werden müssen (Senat 9 U 11/05, 9 U 68/07; BGH, NJW 2004, 138; OLGR München 1994, 86 ).
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