Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 25.09.2003 - 1 U 29/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2 n. F.; ; ZPO § 533 n. F.; ; ZPO § 533 Nr. 1 n.F.; ; ZPO § 533 Nr. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler anlässlich der stationären orthopädischen Behandlung eines Kniegelenks; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, d.h. Ursächlichkeit zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und ...
Verfahrensgang
- LG Halle, 09.01.2003 - 4 O 312/01
- OLG Naumburg, 25.09.2003 - 1 U 29/03
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
Straßenbahnunfall - Haftung
1) Sofern bereits das Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach zu verneinen ist, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts auch dann zulässig, wenn der Kläger seine Klageänderung auf neues Vorbringen zur Anspruchshöhe stützt, welches nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf (Anschluss an OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003, Az. 1 U 29/03).Rn. 36 In einer derartigen Konstellation, in der über einen in zweiter Instanz eingeführten neuen Streitgegenstand auf der Grundlage des nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässigen Prozessstoffs dem Grunde nach verhandelt und abschließend - nämlich durch Klageabweisung - entschieden werden kann, ist eine Klageänderung entgegen dem Wortlaut des § 533 ZPO zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts zulässig, unabhängig davon, ob der Kläger seine Klageänderung darüber hinaus auch auf neues Sachvorbringen zur Anspruchshöhe stützt, welches nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf (s. OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003, Az. 1 U 29/03, zitiert nach juris;… LAG Hessen, Urt. v. 15.01.2007, Az. 18-11 Sa 298/06, zitiert nach beck-online;… Heßler in: Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 533 Rn. 34).
- OLG Hamm, 29.01.2026 - 2 U 18/25
Photovoltaikanlage; Sachmangel; Batterieheimspeicher; Speicherbatterie; …
In einem solchen Fall ist eine Klageänderung entgegen dem Wortlaut des § 533 ZPO zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts zulässig, unabhängig davon, ob der Kläger seine Klageänderung auch auf neues Sachvorbringen stützt, welches zwar nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf, auf den es aber für die Entscheidung ohnehin nicht ankommt (OLG Hamm…, Urteil vom 13. April 2018 - I-7 U 36/17 -, Rn. 31 - 32, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2003 - 1 U 29/03 -, Rn. 31 f., juris;… Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 533 ZPO, Rn. 34). - LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1740/03
1. Unzulässigkeit der Leistungsklage für Lohnansprüche aus Annahmeverzug aus der …
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO nur verhindern, dass eine Prozesspartei die gesetzlich gewollte Beschränkung der Berufungsinstanz auf eine Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung umgeht und dass ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel einer Partei zulässig ist, ohne dass die Prozesspartei die Chance hat, den hierfür erforderlichen Tatsachenstoff vorzubringen (OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003 - 1 U 29/03, OLGR Naumburg 2004, 62, 63). - LAG Hessen, 15.01.2007 - 11 Sa 298/06
Zur lediglich deklaratorischen Wirkung eines gerichtlich protokollierten …
Vielmehr gebietet hier die Prozessökonomie die Zulassung der Klageänderung/-erweiterung auch dann, wenn diese zusätzlich auf ein neues Vorbringen gestützt wird (OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.09.2003 - Az.: 1 U 29/03 - OLG Naumburg OLGR 2004, 62). - OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 120/19
Ansprüche eines Direktvermarkters von Strom aus Erneuerbaren Energien wegen …
Das kann etwa der Fall sein in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger in der Berufung zu einer entsprechend der Höhe nach erweiterten Klage neuen streitigen und daher gemäß § 533 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unzulässigen Vortrag zu weiteren kausal auf dem Schadensereignis beruhenden Aufwendungen oder Verletzungsfolgen hält, denn davon bleibt ein erstinstanzlich als haftungsbegründend eingeführter Lebenssachverhalt unberührt (OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2003 - 1 U 29/03, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm…, Urteil vom 13.04.2018 - I-7 U 36/17, juris Rn. 28 ff.).
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