Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 01.10.2001 - 1 U 73/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 1
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 15 Abs. 2
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch "Sekundenschlaf" - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallschaden; Fiat Ducato; Rückgriff ; Nutzfahrzeug ; Versicherungsfall ; Grobe Fahrlässigkeit; Sekundenschlaf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- drschmel.de (Kurzinformation)
Sekundenschlaf nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Kaskoversicherung - Sekundenschlaf nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 30.01.2001 - 6 O 318/00
- OLG Düsseldorf, 01.10.2001 - 1 U 73/01
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Celle, 01.07.2020 - 14 U 8/20
Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII
Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat [BGH, Urteil vom 31. Februar 2007 - I ZR 166/04 -, MDR 2007, 1383; OLGR Rostock 2009, 115 (117); OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 10 U 1161/05 -, zitiert nach juris; OLGR Düsseldorf 2000, 144; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 1 U 73/01 -, Orientierungssatz und Rn. 10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2007 - 10 U 949/96 -, Orientierungssatz und Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris]. - LG Kaiserslautern, 30.06.2004 - 3 O 1176/03
Das Vorliegen eines Grundes für die Leistungsfreiheit ist vom Versicherer …
32 Nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Einschlafen am Steuer immer als solche so deutlich erkennbare Warnzeichen in einem Ausmaß vorausgehen, dass deren Mißachtung grobe Fahrlässigkeit begründet; dass solche Vorzeichen gegeben waren, ist vielmehr für jeden Einzelfall nachzuweisen (BGH VersR 1977, 619, 620; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 469; OLG Koblenz r+s 1998, 187; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2001, 1 U 73/01; wohl auch OLG Zweibrücken NZV 1998, 289).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de
Zustandekommen eines Vertrages zu geänderten Bedingungen nach öffentlicher Ausschreibung; Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung von Überzahlungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überzahlung durch öffentlichen Auftraggeber
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überzahlung durch öffentlichen Auftraggeber: Verzinsungspflicht in ZVB unwirksam! (IBR 2003, 63)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.05.2001 - 303 O 381/00
- OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.10.1987 - VII ZR 185/86
Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung eines zu erstattenden Betrages bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Die Zinsklausel in Nr. 31.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB/E -, nach der die öffentliche Hand pauschaliert 4% Zinsen als Nutzungsersatz ab Erhalt von Überzahlungen verlangen kann, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, auch wenn sie - anders als die frühere Fassung (vgl. dazu BGH v. 8.10.1987 - VII ZR 185/86, MDR 1988, 221 = NJW 1988, 258 ) - dem Auftragnehmer den Nachweis belässt, er habe geringere Nutzungen gezogen.«.Der Umstand, dass Ziff. 31.2 der EVM (B) ZVB/E - anders als die Zinsklausel in der Fassung, die der BGH mit U rteil vom 8. Oktober 1987 (NJW 1988, 258 ff.) für unwirksam erklärt hat - dem Auftragnehmer den Nachweis belässt, er habe geringere Nutzungen gezogen, ändert nichts daran, dass zu seinem Nachteil von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird, die den Interessen der Vertragsparteien bereits vollständig und mit sachgerechter Differenzierung gerecht wird.
- BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96
Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Es gibt auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass derartige Zahlungen zur Ablösung verzinslicher Schulden verwandt werden, so dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 2354 ff.) ersparte Zinszahlungen als Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB in Betracht kämen. - BGH, 27.06.1996 - VII ZR 59/95
Vertragsinhalt - Ausschreibungsgrundsätze
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht (BGH BauR 1997, 126, 128). - OLG Celle, 30.12.1998 - 14a (6) U 127/97
Geprüfte Schlußrechnung als Anerkenntnis? Zinsklausel des öffentlichen …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle, BauR 1999, 1457 ff., (so auch Hahn, BauR 1989, 143, 145;… Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., B § 16 Rdn. 131;… a.A. Ingenstein/Korbion, VOB , 14. Aufl. 2001, B § 16 Nr. 3 Rdn. 157;… Beck'scher VOBKommentar/Motzke, 1997, vor § 16 Rdn. 99) an, wonach die Zinsklausel in Ziff. 31.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB/E - wegen Verstoßens gegen § 9 AGBG unwirksam ist. - LG Hamburg, 18.05.2001 - 303 O 381/00
Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2001, Aktenzeichen 303 O 381/00, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über DM 2.427,08 hinausgehenden Betrages verurteilt wird, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- OLG Koblenz, 21.11.2019 - 1 U 298/19
Höchstbegrenzter Selbstkostenerstattungspreis: Muss eine Überzahlung verzinst …
Der Senat teilt die gut begründete Entscheidung des Landgerichts in dieser Frage und folgt insoweit auch der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 23. März 2017, Az.: 2 U 456/15), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. April 2002 (Az.: 1 U 73/01) und des OLG Celle vom 30. Dezember 1998 (Az.: 14a (6) U 127/97), die auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1992 (Az.: X ZR 95/90) in entsprechender Abgrenzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1987 (Az.: VII ZR 185/86) die Klausel selbst in der geänderten Fassung für unwirksam (Verstoß gegen § 9 AGBG a.F.) halten.
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