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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6693
FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16 (https://dejure.org/2017,6693)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.2017 - 1 V 3464/16 (https://dejure.org/2017,6693)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 1 V 3464/16 (https://dejure.org/2017,6693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Nr 21 Buchst a UStG 2005, § 4 Nr 21 Buchst b UStG 2005, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006
    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht zum Erwerb eines PKW-Führerscheins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht zum Erwerb eines PKW-Führerscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung einer Fahrschule

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze einer Fahrschule können steuerfrei sein - Fahrschule kann sich auf Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16
    Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, Slg. 2010, I-907).

    Rn. 21 Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränkt sich daher nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841).

    Rn. 22 Der EuGH hat ferner entschieden, Schul- oder Hochschulunterricht werde "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, Slg. 2010, I-907, jeweils zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG).

  • FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10284/15

    Teilweise Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Fahrschulen gegenüber den …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16
    Gegen ein die Steuerfreiheit des Fahrschulunterrichts verneinendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. April 2016 (11 K 10284/15, EFG 2016, 1481) sei Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (V R 38/16).

    Rn. 25 Demgegenüber hat es das Niedersächsische Finanzgericht als entscheidend angesehen, dass - anders als in den Entscheidungen des BFH zu Kursen für "Sofortmaßnahmen am Unfallort" und "Fahrsicherheitstraining" - der praktische Unterricht der Fahrschulen, also die sogenannten Fahrstunden, nach der Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule weder erforderlicher noch wünschenswerter Bestandteil des Schul- oder Hochschulunterrichts seien (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1. April 2016 11 K 10284/15, EFG 2016, 1481 unter Hinweis auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Juni 1994).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 1 V 3464/16
    Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, Slg. 2010, I-907).

    Rn. 22 Der EuGH hat ferner entschieden, Schul- oder Hochschulunterricht werde "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, Slg. 2010, I-907, jeweils zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 24; vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174, Rz 36; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2017 1 V 3464/16 , Mehrwertsteuerrecht 2017, 474, Rz 20).
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