Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Zurückstellung der Strafvollstreckung; BtM; gescheiterte Therapie
- Judicialis
BtMG § 35
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 35
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit, mehrere erfolglose Therapien
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; Zurückstellung der Vollstreckung zum Zwecke einer stationären Entzugstherapie; Auswirkungen von Therapieversagen in der Vergangenheit
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 19.04.2001 - 1 VAs 10/01
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Verweigerung der Zustimmung durch das …
Auszug aus OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04
Deshalb kann die wiederholte Zurückstellung gemäß § 35 BtMG auch dann erneut gewährt werden, wenn der Täter sich therapiewillig zeigt und die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2001 - 1 VAs 10/01 -). - OLG Hamm, 08.04.1999 - 1 VAs 8/99
Zurückstellung einer Strafvollstreckung zum Zwecke einer stationären …
Auszug aus OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99 -). - OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
Auszug aus OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99 -). - OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00
Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen
Auszug aus OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04
Die Ablehnung einer Zurückstellung kann nur dann mit dem Vorliegen einer weiteren Verurteilung begründet werden, wenn endgültig feststeht, dass diese mangels dort gegebener Zurückstellungsmöglichkeit zu vollstrecken ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 - 1 VAs 7/2000 - Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 142). - OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
Auszug aus OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04
Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99 -).
- OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04
Zurückstellung, Strafvollstreckung; BtM; Ermessensentscheidung; andere …
Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04). - OLG Hamm, 20.07.2004 - 1 VAs 24/04
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Bereitschaft; …
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (zu vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04 -). - OLG Hamm, 20.07.2004 - 1 VAs 42/04
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Bereitschaft; …
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (zu vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04 -).
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