Rechtsprechung
| OLG Hamm, 04.04.2002 - 1 VAs 6/2002 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Akteneinsicht, Steuerstrafverfahren, Steuerberater, Rechtsweg
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Rechtsweg bei verweigerter Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 21.11.1991 - 1 VAs 31/91
Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2002 - 1 VAs 6/02
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (vgl. OLG Hamm StV 1993, 299; zuletzt in 1 VAs 64/99 - Beschluss vom 1. Dezember 1999 -). - BVerfG, 27.05.1993 - 2 BvR 744/93
Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Effektivität des …
Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2002 - 1 VAs 6/02
Im Hinblick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionierenden Strafrechtspflege ist der Betroffenen diese vorübergehende Einschränkung des Rechtsschutzes auch zuzumuten (BVerfG NJW 1994, 573). - OLG Hamm, 01.12.1999 - 1 VAs 64/99
Akteneinsicht, Verweigerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, …
Auszug aus OLG Hamm, 04.04.2002 - 1 VAs 6/02
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (vgl. OLG Hamm StV 1993, 299; zuletzt in 1 VAs 64/99 - Beschluss vom 1. Dezember 1999 -).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 16.09.2002 - 1 VAs 6/02 |
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 16.09.2002 - 1 VAs 6/02
- BGH, 04.11.2002 - 2 AR 175/02
- BGH, 04.11.2002 - 2 ARs 329/02
Wird zitiert von ...
- BGH, 04.11.2002 - 2 ARs 329/02
Keine außerordentliche Beschwerde
Az.: 6 OBL 18/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 1 VAs 6/02 Hanseatisches Oberlandesgericht.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2002 - Az.: 1 VAs 6/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
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