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| OLG München, 05.01.2009 - 1 W 2818/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 15.09.2008 - 1 MO 1416/05
- OLG München, 05.01.2009 - 1 W 2818/08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90
Streitwert bei Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus OLG München, 05.01.2009 - 1 W 2818/08
Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509).
- OLG Hamm, 21.01.2016 - 32 Sa 69/15
Bindungswirkung einer Verweisung bei evident falscher Erfassung des …
Bei einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschluss vom 28.11.1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509, beck-online; BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920, 921, beck-online; OLG München, Beschluss vom 05.01.2009 - 1 W 2818/08, BeckRS 2009, 01934, beck-online). - AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10
Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und …
Rn. 108 Den Feststellungsantrag bewertet das Gericht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes - wie auch bereits das Landgericht Kiel in seinem Beschluss vom 16.04.2010 - mit 750, 00 EUR, da der Kläger weder zu einem konkret drohenden weitergehenden Schaden noch dazu etwas vorgetragen hat, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts und einer Inanspruchnahme durch ihn ist (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 05.01.2009 - 1 W 2818/08, juris Rn. 8).
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