Rechtsprechung
| KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 156 Abs. 1, Abs. 3
Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - Notarkostenbeschwerde - Ausschlussfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Notarkosten; Beanstandung der Kostenberechnung; Formlose Beanstandung; Notarkostenbeschwerde; Ausschlussfrist
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.02.1999 - 82 T 86/98
- KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96
Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) in den echten Streitverfahren …
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Zwar hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 23. Januar 1998 -25 W 8854/96- (= JurBüro 1998, 320) den zunächst in dieser Sache ergangenen Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 - 82 T 116/96 -, mit dem die Notarkostenbeschwerde erstmals als unzulässig verworfen worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40;… Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33;… Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21).
- BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen …
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Gleichwohl waren sie bei der erneuten Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht bindend: Die Bindungswirkung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt nämlich dann nicht ein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt ergibt (BGH NJW 1996, 924 [925] zu § 565 ZPO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315;… Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 8;… MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl, § 565, Rdn. 13). - BayObLG, 31.03.1998 - 1Z BR 174/97
Bestimmung eines Erben mit ausreichender Bestimmtheit
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Der Bindung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung unterliegt auch das Rechtsmittelgericht selbst, wenn es im wiederholten Rechtszug mit der selben Sache wieder befasst wird (BayObLGZ 1998, 100;… Jansen, a.a.O., § 25;… Rdn. 15), und zwar auch dann, wenn -wie im vorliegenden Fall- nach einer Änderung der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper des Rechtsbeschwerdegerichts für die neue Entscheidung zuständig geworden ist (BVerwG WPM 1966, 1139;… Jansen, a.a.O.).
- BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54
Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Eine Abweichung bei der erneuten Entscheidung des untergeordneten Gerichts von der bindenden Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts stellt eine Gesetzesverletzung dar (vgl. dazu BGHZ 15, 122 [124]). - OLG Karlsruhe, 12.02.1988 - 11 W 162/87
Antrag auf Erbscheinserteilung; Bindung des Gerichts an den nicht angefochtenen …
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Gleichwohl waren sie bei der erneuten Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht bindend: Die Bindungswirkung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt nämlich dann nicht ein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt ergibt (BGH NJW 1996, 924 [925] zu § 565 ZPO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315;… Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 8;… MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl, § 565, Rdn. 13). - OLG Frankfurt, 29.08.1997 - 20 W 284/97
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (…vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40;… Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33;… Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21). - KG, 09.10.1973 - 1 W 705/73
Auszug aus KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99
Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist (vgl. Senat, OLGZ 1974, 328 [330];… Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 17).
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners
Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2007, I-10 W 132/06, JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2000, 10 W 84/00, NotBZ 2001, 36; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 W 2914/99, KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 1997, 20 W 284/97, NJW-RR 1998, 647 und KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 1998, 25 W 8854/96, NJW-RR 1998, 645).Rn. 18 Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13;… Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18;… Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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