Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - I-1 W 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um die Berücksichtigung von Sachverständigenkosten bzw. einer Auslagenpauschale in einem Schadensersatzprozess bei der Streitwertfestsetzung; Einordnung vorgerichtlicher Kosten eines Privatgutachtens als Hauptforderungen im Rahmen eines deliktsrechtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG München, 16.11.1993 - 5 W 2314/93
Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung der Sachverständigenkosten wegen auf …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 1 W 3/03
Etwas anderes gilt indessen dann, wenn die Sachverständigenkosten im Rahmen eines deliktsrechtlichen Anspruchs zusammen mit anderen gleichrangigen Schadenspositionen geltend gemacht werden; in diesem Fall sind eingeklagte Schadensersatzansprüche regelmäßig als Hauptforderungen und nicht als Nebenforderungen zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg, JurBüro 2001, 95 zur Geltendmachung als Verzugsschaden;… Schneider, aaO. Rdz. 3310 a). - OLG Brandenburg, 07.03.2000 - 12 W 5/00
Bemessung des Streitwerts bei isolierter Geltendmachung von Nebenforderungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 1 W 3/03
Etwas anderes gilt indessen dann, wenn die Sachverständigenkosten im Rahmen eines deliktsrechtlichen Anspruchs zusammen mit anderen gleichrangigen Schadenspositionen geltend gemacht werden; in diesem Fall sind eingeklagte Schadensersatzansprüche regelmäßig als Hauptforderungen und nicht als Nebenforderungen zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg, JurBüro 2001, 95 zur Geltendmachung als Verzugsschaden;… Schneider, aaO. Rdz. 3310 a).
- OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08
Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze; …
Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die "Splittung" der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . - OVG Saarland, 27.07.2007 - 1 A 42/07
Erhebung einer Niederschlagswassergebühr
Damit steht außer Frage, dass die Einführung einer nach Schmutz- und Niederschlagswasser als zwei "Teilgebühren" gesplitteten Abwassergebühr durch Ortssatzung jedenfalls seit dem 1.1.1998 im Saarland erlaubt ist so schon Entscheidungen des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, AS 30, 37 (39/40), SKZ 2002, 230, und vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229 Leitsatz 80; ferner Welsch, a.a.O., S. 127 ff.Dass die vorstehenden Annahmen mit höherrangigem Recht, nämlich mit Verfassungsrecht unvereinbar wären, ist nicht ersichtlich vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, wonach für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr die "bebaute oder befestigte Fläche" der "am besten geeignete Maßstab" ist; ähnlich Beschluss des Senats vom 18.3.2003 - 1 W 3/03 -, a.a.O., zumindest wird dies in der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise dargelegt.
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