Rechtsprechung
| OVG Saarland, 06.10.2004 - 1 W 34/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15)
- OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18
Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines …
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte oder Richter die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides den Beamten oder Richter jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 1.3.1999 - 1 WB 20/99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35 = juris Rn. 3; Sächs.OVG…, Beschl. vom 2.5.2014 - 2 B 61/14 - juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris Rn.3). - VGH Baden-Württemberg, 21.09.2007 - 4 S 2131/07
Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Abordnung eines Beamten
Daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 06.10.2004 - 1 W 34/04 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 -, Juris;… Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, RdNr. 138 i.V.m. RdNr. 120). - VG München, 14.07.2026 - M 5 S 26.4553
Versetzung, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Regierung …
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Versetzungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris;… VG München, B.v. 15.2.2010 - M 5 S 09.4682 - juris sowie B.v. 9.6.2017 - M 5 S 17.1372 - juris Rn. 18).
- VG Schleswig, 23.08.2018 - 12 B 58/17
Beamtenrecht - Versetzung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Versetzungsverfügung den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - 1 W 34/04 -, juris Rn. 5). - VG Saarlouis, 26.09.2025 - 2 L 1544/25
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung; …
Rn. 9 Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabengebiets offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris, und vom 09.01.2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 21.02.2012, 2 L 907/11, BeckRS 2012, 49599; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bay.VGH, Beschluss vom 09.12.2002, 3 CS 02.2788, juris][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris, und vom 09.01.2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 21.02.2012, 2 L 907/11, BeckRS 2012, 49599; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bay.VGH, Beschluss vom 09.12.2002, 3 CS 02.2788, juris]. - VG München, 18.11.2019 - M 5 S 19.4618
Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris;… VG München, B.v. 15.2.2010 - M 5 S 09.4682 - juris sowie B.v. 9.6.2017 - M 5 S 17.1372 - juris Rn. 18). - VG München, 20.11.2017 - M 5 S 17.4599
Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris; VG München, B.v. 15.02.2010 - M 5 S. 09.4682 - juris;… B.v. 9.6.2017 -M 5 S. 17.1372 - juris Rn. 18). - OVG Saarland, 28.10.2025 - 1 B 146/25
Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz …
Rn. 3 Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats[vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.12.2013, 1 B 411/13, juris Rn. 3, und vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.][vgl. u.a. Beschlüsse vom 09.12.2013, 1 B 411/13, juris Rn. 3, und vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.] hat ein Beamter bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. - VG München, 09.06.2017 - M 5 S 17.1372
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung wegen innerdienstlicher Spannungen
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris; VG München, B.v. 15.02.2010 - M 5 S. 09.4682 - juris). - VG München, 09.03.2011 - M 5 S 11.91
Abordnung; Grundschulrektorin; Strafurteil (nicht rechtskräftig); …
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch den Abordnungsbescheid auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl. v. 6.10.2004, 1 W 34/04; VG München v. 15.2.2010, M 5 S 09.4682; v. 3.12.2002, M 5 S 02.5623). - VG Schleswig, 20.07.2022 - 12 B 36/22
Einstweiliger Rechtschutz gegen Abordnung
- VGH Bayern, 10.02.2011 - 3 CS 10.2829
Abordnung 3 Monate an eine andere Schule im Rahmen der mobilen Einsatzreserve …
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 09.08.2024 - DG 4/24
- VG München, 19.11.2015 - M 5 S 15.4665
Abordnung nach eingeleitetem Disziplinarverfahren
- VG München, 11.09.2025 - M 5 S 25.5001
Versetzung, Ermessen
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