Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 12.08.2009 - 1 W 37/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen
- openjur.de
Wettbewerbsverstoß: Bemessung der Höhe einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit irreführender Internetwerbung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 8 Abs. 1 UWG; § 12 Abs. 1 UWG
Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Judicialis
- kanzlei.biz
Abschreckende Vertragsstrafen
- info-it-recht.de
Vertragsstrafe von 1.100,00 EUR ist unangemessen niedrig (hier: Wegen irreführender Internetwerbung)
- kanzlei.biz
Abschreckende Vertragsstrafen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 1
Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wiederholungsgefahr und die Höhe der Vertragsstrafe
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Vertragsstrafe von 1.100 EUR nicht ausreichend
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen i.H.v. 1.100 EUR unzureichend
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Höhe eines ernsthaften Vertragsstrafeversprechens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Verfahrensgang
- LG Oldenburg - 15 O 1431/09
- OLG Oldenburg, 12.08.2009 - 1 W 37/09
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2010, 252
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Frankfurt, 09.12.2013 - 11 W 27/13
Höhe der Vertragsstrafe zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr
In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung kann eine Vertragsstrafe von unter 2.500 Euro allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252). - OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 3 U 1138/18
Sinupret - Wettbewerbsverstoß, Zuwiderhandlung, Vertragsstrafe, Arzneimittel, …
Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 EUR bis 10.000,00 EUR zu bemessen und Beträge bis 2.000,00 EUR nicht ausreichen zu lassen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, Rn. 9). - OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 3/15
Verantwortlichkeit des Anbieters von Elektrogeräten für Verstöße gegen die …
Eine ausreichend abschreckende Wirkung hat die Vertragsstrafe nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer aus seinem vertragswidrigen Tun erzielen kann (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252 - Pkw-Laufleistung).
- OLG Celle, 05.12.2013 - 13 W 77/13
Anforderungen an die Höhe der Vertragsstrafe zum Ausschluss der …
Dabei ist im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 EUR bis 10.000 EUR zu bemessen; Beträge bis 2.000 EUR reichen insoweit nicht aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, juris Rn. 9).Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichend sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009, a. a. O.;… Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 65 m. w. N.).
- OLG Düsseldorf, 27.06.2024 - 2 U 37/24
Zahnersatz
Dabei ist im Ausgangspunkt die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 EUR und 10.000,00 EUR liegt (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252 (253) - PKW-Laufleistung). - AG Köln, 23.05.2016 - 142 C 566/15
Zur Grundpreis-Angabe bei Online-Angeboten von Klebebändern
Zwar meint das OLG Oldenburg in einer jüngeren Entscheidung, dass "im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 Euro bis 10.000 Euro zu bemessen ist; Beträge bis 2.000 EUR reichen insoweit nicht aus" (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09 zitiert nach juris); eine solche Pauschalierung steht aber nicht nur in Widerspruch zu der vom BGH vorgegeben Einzelfallbetrachtung (BGH Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12- zitiert nach juris), sondern würde vorliegend auch zur wirtschaftlichen Vernichtung der Beklagten führen, denn der von dem Kläger eingeforderte und unter Ansehung der zitierten Rechtsprechung des OLG Oldenburg niedrige Betrag von 2.000 Euro entspricht in etwa demjenigen, was die Beklagte in 3 Monaten an Gewinn erwirtschaftet. - LG Duisburg, 22.08.2023 - 22 O 75/14 Es liegt auf der Hand, dass der Verletzer keinen hinreichenden wirtschaftlichen Anreiz hat, sich an die Unterlassungsanordnung zu halten, wenn im Fall des "Erwischtwerdens" nur eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, die ohne weiteres aus dem vermutlichen Gewinn des wettbewerbswidrig angebotenen Geschäfts beglichen werden kann (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252, 253).
Diese sind aber zu berücksichtigen, da auch die Vorteile, die die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln hätte erzielen können, zu beachten sind (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252, 253).
Diese sind aber zu berücksichtigen, da auch die Vorteile, die die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln hätte erzielen können, zu beachten sind (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252, 253).
- LG Frankenthal, 12.04.2013 - 1 HKO 13/12
Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung durch Versprechen einer Versicherung der …
Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252). - OLG Hamm, 15.07.2025 - 4 U 11/25
Kriterien für die Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe bei einer …
Denn bereits im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung - von einer solchen kann aufgrund der marktstärke der Beklagten im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden - lässt sich die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR bis 10.000,00 EUR bemessen, geringere Beträge reichen zum Erzielen der mit der Vertragsstrafe zuvorderst bewirkten Abschreckung vor weiteren Verstößen nicht aus und sind allenfalls bei einer Geschäftstätigkeit im - hier unstreitig nicht vorliegenden - wirtschaftlichen Bagatellbereich akzeptabel (vgl. KG Berlin…, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 5 U 3/20 -, Rn. 34, juris; OLG Celle…, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 13 W 77/13 -, Rn. 10, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, juris Rn. 9;… Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 5). - LG Stuttgart, 29.07.2025 - 51 O 5/25
Wettbewerbsrecht: Kerngleichheit der Angaben "bestmöglicher Preis" und "bester …
Rn. 30 Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 EUR bis 10.000 EUR zu bemessen und Beträge bis 2.000 EUR nicht ausreichen zu lassen (OLG Oldenburg, Beschluss v. 12.08.2009 - 1 W 37/09 m.w.N.). - LG Bielefeld, 24.07.2020 - 17 O 132/19
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