Rechtsprechung
| KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG-VV Nr. 2504; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Neukölln - 70a II 4400/04
- LG Berlin, 24.08.2005 - 82 T 284/05
- KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
Papierfundstellen
- NJ 2008, 515
- Rpfleger 2008, 647
- Rpfleger 2009, 88
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- LG Hannover, 15.12.2006 - 11 T 85/05
Festsetzung der Vergütung einer Beratungshilfe; Erstattung einer anwaltlichen …
Auszug aus KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
Denn unter einem Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu verstehen (LG Hannover, JurBüro 2007, 251, 252). - AG Hannover, 19.09.2005 - 813 II 376/05
Auszug aus KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
Mit der gegenüber Nr. 2503 (Nr. 2603 a. F.) erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten (AG Hannover JurBüro 2006, 78 f.).
- AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12
Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte …
Mit der gegenüber Nr. 2503 VV RVG erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).Auch hinsichtlich des möglichen Inhalts unterscheidet sich der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht vom Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (vgl. so ausdrücklich KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).
Der oder die Gläubiger müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 7).
Rn. 12 Auch der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss daher zumindest eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes beinhalten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 8) und demgemäß inhaltlich mehr enthalten als das bloße Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, insbesondere auch Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden ausweisen (vgl. so ausdrücklich AG Hannover…, Beschluss vom 19.9.2005 - 813 II 376/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).
In jeden Plan gehört somit auch eine Erklärung darüber, ob überhaupt Sicherheiten einzelner Gläubiger des Schuldners vorhanden sind oder nicht (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9; ebenso im Anschluss auch OLG Bamberg…, Beschluss vom 6.8.2010 - 4 W 48/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 16; siehe gleichlautend zuvor auch schon OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 W 96/01 -, dort Leitsatz 4;… siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen nur Braun, InsO, Rn. 13 zu § 305 InsO, 4. Aufl., München 2010).
- OLG Bamberg, 06.08.2010 - 4 W 48/10
Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Gebührenerhöhung bei Verhandlungen mit nur …
2008, 647 = JurBüro 2008, 591). - OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Streit um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der …
Rn. 32 Aus den gleichen Gründen ist im Übrigen auch die sowohl vom beschwerdeführenden Bezirksrevisor als auch vom OLG Bamberg angeführte frühere Entscheidung des KG Berlin vom 17.06.2008 (1 W 425/05, Rpfleger 2008, 647) nicht geeignet, die hier angefochtene Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen. - LG Kassel, 20.04.2009 - 3 T 712/08
Rechtsanwaltsgebühr für Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans: …
Rn. 9 (1) Zutreffend ist das Amtsgericht dabei zunächst davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Tätigkeit i.S.v. Nr. 2504 VV RVG erbracht und insbesondere einen Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung erstellt hat; denn die hierzu erforderliche "gewisse Gesamtschau der Forderungen" sowie "irgendwie geartete ergebnisorientierte Überlegungen zum Lösungsvorschlag" (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 394/07; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 W 425/05) finden sich in dem von dem Antragsteller vorgelegten "Gläubiger- und Forderungsverzeichnis". - LG Düsseldorf, 25.06.2013 - 25 T 266/13
Erforderlichkeit des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung für die Eröffnung …
Rn. 3 Ein Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes (KG Rpfleger 2008, 647 Juris Rn. 7f.).
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