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| KG, 17.12.2004 - 1 W 427/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99
Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft
Auszug aus KG, 17.12.2004 - 1 W 427/04
Dies war zur Rechtsverfolgung aber nicht notwendig, da die Abwehrrechte der C. International GbR von dieser als Partei geltend gemacht werden konnten und der Sache nach geltend gemacht wurden (zur Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung in einem solchen Fall vgl. BGH NJW 03, 1043).
- OLG Köln, 22.12.2005 - 17 W 283/05
Erhöhungsgebühr im Passivprozess gegen Gesellschafter der BGB -Gesellschaft
Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 - = NJW 2002, 1207, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig ist, kann es inzwischen wohl als allgemein anerkannt bezeichnet werden, dass eine Mehrvertretungs- bzw. Erhöhungsgebühr nicht anfällt, wenn ihre Mitglieder als solche einen Aktivprozess führen (KG, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - 1 W 427/04 - OLG Stuttgart MDR 2002, 1457; Senat, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 17 W 222/03 - ; Beschluss vom 16. Februar 2005 - 17 W 27/05; Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 17 W 217/05 -, stdg. - AG Euskirchen, 25.01.2012 - 11 M 3138/11
Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags bei der Geltendmachung eines …
Der Mehrvertretungszuschlag sei daher nicht zu den notwendigen Kosten nach § 3 788, 91 ZPO zu rechnen, weil die Mehrkosten eines Vorgehens der Gesellschafter in Personenmehrheit nicht notwendig seien (OLG Köln, Beschluss vom 24.10.1994, 17 W 17/93, juris; KG, Beschluss vom 17.12.2004, 1 W 427/04, juris), da dasselbe Ergebnis deutlich kostensparender erreicht werden könne.
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