Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 15.08.2024 - 4 O 169/23
- OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- OLG Frankfurt, 11.07.2024 - 6 W 36/24
3.000 EUR Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Facebook-Datenleck
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Da mit diesen Anträgen zum anderen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung aufgegriffen werden und die Daten des Klägers bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, erachtet der Senat einen Gesamtstreitwert der Unterlassungsanträge von 1.000 Euro - d.h. von jeweils 500 Euro - für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren des Klägers insoweit zu bemessen (siehe Senat, Beschluss vom 06.11.2024 - 1 U 65/24 - wie auch OLG Hamm…, Urteil vom 15.08.2023 - I-7 U 19/23 - Rn. 274ff. m.w.N; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 24ff., OLG Saarbrücken…, Urteil vom 03.05.2024 - 5 U 72/23 -, Rn. 51, jeweils juris).Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint dieser Wert hier mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (so auch OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 28, OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 12.07.2024 - 8 U 21/24 -, Rn. 11, OLG Dresden…, Beschluss vom 03.09.2024 - 4 W 497/24 -, Rn. 26, jeweils juris).
- OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23
Facebook-Scraping
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Da mit diesen Anträgen zum anderen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung aufgegriffen werden und die Daten des Klägers bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, erachtet der Senat einen Gesamtstreitwert der Unterlassungsanträge von 1.000 Euro - d.h. von jeweils 500 Euro - für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren des Klägers insoweit zu bemessen (siehe Senat, Beschluss vom 06.11.2024 - 1 U 65/24 - wie auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - I-7 U 19/23 - Rn. 274ff. m.w.N; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 24ff., OLG Saarbrücken…, Urteil vom 03.05.2024 - 5 U 72/23 -, Rn. 51, jeweils juris). - BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20
Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20 - juris).
- OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
Scraping
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint dieser Wert hier mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 28, OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 12.07.2024 - 8 U 21/24 -, Rn. 11, OLG Dresden…, Beschluss vom 03.09.2024 - 4 W 497/24 -, Rn. 26, jeweils juris). - OLG Karlsruhe, 20.04.2009 - 14 W 53/08
Bemessung des Streitwerts: Unterlassung und Beseitigung ehrverletzender …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Genauso liegt der Fall auch hier, wo Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafe aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2009 - 14 W 53/08 -, Rn. 7 m.w.N, juris). - OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22
Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Dieser orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen der Klägerin zum - mit dem Klageantrag zu 1 - geltend gemachten Schadensersatzanspruch, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50 % und damit ein Betrag in Höhe von 2.500 Euro angemessen erscheint (zum Bruchteil so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22 -, Rn. 23, juris). - OLG Saarbrücken, 03.05.2024 - 5 U 72/23
Ansprüche des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Veröffentlichung seiner …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Da mit diesen Anträgen zum anderen letztlich auch nur nicht vollstreckbare gesetzliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung aufgegriffen werden und die Daten des Klägers bereits ohnehin abgegriffen und veröffentlicht worden sind, erachtet der Senat einen Gesamtstreitwert der Unterlassungsanträge von 1.000 Euro - d.h. von jeweils 500 Euro - für ausreichend, aber auch erforderlich, um das Klagebegehren des Klägers insoweit zu bemessen (siehe Senat, Beschluss vom 06.11.2024 - 1 U 65/24 - wie auch OLG Hamm…, Urteil vom 15.08.2023 - I-7 U 19/23 - Rn. 274ff. m.w.N; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 24ff., OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2024 - 5 U 72/23 -, Rn. 51, jeweils juris). - OLG Zweibrücken, 12.07.2024 - 8 U 21/24
Streitwertbemessung bei Scraping-Vorfällen
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint dieser Wert hier mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (so auch OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 28, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 - 8 U 21/24 -, Rn. 11, OLG Dresden…, Beschluss vom 03.09.2024 - 4 W 497/24 -, Rn. 26, jeweils juris). - OLG Dresden, 03.09.2024 - 4 W 497/24
Streitwertbemessung bei behaupteten Datenschutzverstößen des Betreibers einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2024 - 1 W 71/24
Angesichts des Umstandes, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, erscheint dieser Wert hier mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (so auch OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, OLG Frankfurt…, Beschluss vom 11.07.2024 - 6 W 36/24 -, Rn. 28, OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 12.07.2024 - 8 U 21/24 -, Rn. 11, OLG Dresden, Beschluss vom 03.09.2024 - 4 W 497/24 -, Rn. 26, jeweils juris).
- OLG Brandenburg, 30.01.2025 - 1 W 2/25 Die Erwägungen, die - auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9.12.2024, 1 W 71/24, vom 13.11.2024, 1 W 22/24, und vom 7.11.2024, 1 W 26/24, jeweils zitiert nach juris) - für die sogenannten "Scraping"-Fälle zu deutlich niedrigeren Wertansätzen führen, lassen sich auf Fälle der vorliegenden Art wegen der Unterschiedlichkeiten der Fallgestaltungen nicht übertragen (…vgl. OLG Celle a. a. O.;… OLG Rostock a. a. O.).
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