Rechtsprechung
| KG, 22.03.1977 - 1 W 733/77 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,14186) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2020 - 2 Ta 206/19
Kostenfestsetzungsverfahren - Aufwendungen des Schuldners zur Aufhebung von …
Nicht zu den von § 788 Abs. 3 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung zählen eigene Aufwendungen des Schuldners für die Beseitigung der Folgen einer vom Gläubiger betriebenen Vollstreckung, etwa für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder Löschungskosten bei einer Arrestsicherungshypothek (…Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 47 und 48;… BeckOK ZPO 36. Edition § 788 Rn. 53;… Musielak/Voit ZPO 17. Aufl. § 788 Rn. 24;… Zöller ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 24;… vgl. zu § 788 Abs. 2 ZPO a.F.: OLG Düsseldorf 14. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 3, MDR 1990, 344;… OLG München 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 6, JurBüro 1989, 975; OLG Köln 8. März 1993 - 17 W 22/93 - OLGZ 1994, 250; KG Berlin 22. März 1977 - 1 W 733/77 - RPfleger 1978, 150). - KG, 02.12.1977 - KG 1 W 1349/77
Geltendmachung von zur Erlangung einer Bankbürgschaft aufgewendeten Kosten im …
Wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 22. März 1977 - 1 W 733/77 - mit näherer Begründung ausgeführt hat, fallen hierunter aber nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zu Gunsten des Gläubigers gegen den Schuldner beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung verursachten eigenen Kosten des Schuldners.
dejure.org
Übersicht KG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.