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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4376
BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 1.15 (https://dejure.org/2015,4376)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2015 - 1 WB 1.15 (https://dejure.org/2015,4376)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 (https://dejure.org/2015,4376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versetzungsantrag eines Berufssoldaten zum Zwecke der Familienzusammenführung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Nichtbearbeitung des Antrags; Benachteiligung bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzungsantrag eines Berufssoldaten zum Zwecke der Familienzusammenführung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Nichtbearbeitung des Antrags; Benachteiligung bei der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 29.07

    Personalgespräch; Endverwendung; Beschwer.

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 1.15
    Rn. 22 Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 WB 29.07 - Rn. 37 sowie zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 WB 50.14 und 51.14 - Rn. 29).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 50.14

    Anordnung der Versetzung zu einer anderen Division gegenüber einem …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 1 WB 1.15
    Rn. 22 Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 WB 29.07 - Rn. 37 sowie zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 WB 50.14 und 51.14 - Rn. 29).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 6.15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit; Frist

    Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - als unzulässig verworfen.

    Rn. 13 Mit einem im Rahmen des Verfahrens BVerwG 1 WB 1.15 an den Senat gerichteten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2015 hat die Antragstellerin beantragt,.

    Rn. 14 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -, bei dem der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 nach Weiterleitung durch das Gericht am 17. Februar 2015 einging, hat diesen als eigenständigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen vom Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 zu unterscheidenden Gegenstand betreffe, gewertet und diesen mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2015 dem Senat vorgelegt.

    Rn. 15 Die Bevollmächtigten der Antragstellerin (in den Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 ) haben mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt, dass sie in dem vorliegenden Verfahren nicht bevollmächtigt seien.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 193/15 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 7.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Unschädlich ist, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 ), die den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 verfasst hatten, mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt gewesen zu sein; denn die Antragstellerin hat die Stellung des hier gegenständlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wie aus ihrer späteren Prozessführung ersichtlich ist, jedenfalls nachträglich genehmigt.

    Rn. 31 Im vorliegenden Fall ging der Schriftsatz vom 12. Februar 2015 per Telefax am Donnerstag, den 12. Februar 2015, 16:47 Uhr, und im Original am Freitag, den 13. Februar 2015 im Rahmen eines anderen anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens und unter dessen Aktenzeichen (BVerwG 1 WB 1.15 ) beim Senat ein.

    Was die Bearbeitungsdauer ihres Versetzungsantrags betrifft, um die es der Antragstellerin vor allem geht, ist wie bereits in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 (- 1 WB 1.15 - Rn. 22 m.w.N.) darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 7.15

    Weitere Beschwerde wegen Untätigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen …

    Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - als unzulässig verworfen.

    Nachdem die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren 1 WB 1.15 und 1 WB 12.15 ) mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt zu sein, hat der Senat das Vorlageschreiben vom 24. Februar 2015 der Antragstellerin unter dem 26. Mai 2015 nochmals persönlich zugestellt.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1262/14 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 6.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15

    Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung

    Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Antragstellerin insoweit nicht beschwert ist.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 285/15 -, die Akten des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 1.15 und der weiteren noch anhängigen Verfahren der Antragstellerin BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 36.15

    Ablehnung des Versetzungsgesuchs; Erledigung; fehlendes Feststellungsinteresse

    Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung einer eventuellen Verzögerung des Verfahrens oder der zeitweisen Nichtbearbeitung des Versetzungsantrages fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - juris Rn. 22 …und vom 25. Februar 2016 - 1 WB 6.15 - juris Rn. 36).
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