Rechtsprechung
| BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2) beim Streitkräfteamt nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SÜG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2) beim Streitkräfteamt nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (22)
- BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - …und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen, wenn die Entscheidung im Übrigen insbesondere bei der Prognose die notwendige einzelfallbezogene Würdigung der Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit für ein mögliches Sicherheitsrisiko enthält (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - …und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 29).
Nach der Rechtsprechung des Senats löst auch die - hier erfolgte - Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht keinen Automatismus aus, sondern eröffnet dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein eigenes (Wohl)Verhalten Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu erlangen (Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32).
- BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09
Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Außerdem lägen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 15. Dezember 2009 (BVerwG 1 WB 58.09 ) keine Umstände vor, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigten.Denn der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, eine neue Entscheidung über die Frage zu treffen, ob in der Person des betroffenen Soldaten ein Sicherheitsrisiko besteht, sofern dieser wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden soll (…vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 20 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 32, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).
Deshalb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 a.a.O.).
- BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 26 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (…stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 …, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 26).Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22…, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24 und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine von ihm eingeleitete Verhaltensänderung nachhaltige Bestätigung finden wird und von Bestand sein wird (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 , Rn. 44 m.w.N. -).
- BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09
Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem das Bundesministerium der Verteidigung diesen Aspekt im Rahmen der Prognose gewürdigt habe, den Antrag des betroffenen Soldaten zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).Rn. 22 a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 …und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ). Rn. 26 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (…stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -
, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 , vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 …und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 26). - BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 26 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35…, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 …und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 26). Rn. 27 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24…, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15…, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30
, vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 …und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00
Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Einwand mangelnder Sorgfalt eines Soldaten im Umgang mit Geld im Rahmen der prognostischen Erwägungen dadurch als widerlegt angesehen werden, dass der Betroffene nachvollziehbar darlegt, wie und in welchem Umfang er seine Einkünfte und die ihm zustehenden Geldmittel verwendet hat, und dass er dabei ein planvolles Wirtschafts- und Finanzverhalten an den Tag gelegt hat (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10).
- BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11
Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen, wenn die Entscheidung im Übrigen insbesondere bei der Prognose die notwendige einzelfallbezogene Würdigung der Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit für ein mögliches Sicherheitsrisiko enthält (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 29).Wenn ein Soldat umfassende Bemühungen unternimmt, seine aus der Balance geratene Finanzlage nachhaltig zu konsolidieren, und wenn er seine Situation von sich aus einer Stelle offenbart, die für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zuständig ist oder in dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren zuständigkeitshalber mitwirkt, kann das allerdings ein Indiz darstellen, das eine positive Prognose rechtfertigen könnte (Beschluss vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB 62.11 - Rn. 33).
- BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10
Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko; …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 22 a) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (…vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1;… Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24…, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30
, vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 …und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Rn. 23 b) Soweit der Antragsteller außerdem die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung zu einer Neubescheidung beantragt, ist der Sachantrag zwar ebenfalls zulässig (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - m.w.N.), aber nicht erforderlich.Denn der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, eine neue Entscheidung über die Frage zu treffen, ob in der Person des betroffenen Soldaten ein Sicherheitsrisiko besteht, sofern dieser wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 64.08 - Rn. 20 …und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 32, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22).
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (…stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22…, vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24 …und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 58.11 - Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ). - BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen …
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05
Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.
- BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06
Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung
- BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit; …
- BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
- BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche …
- BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides - …
- BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11
Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; …
- BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines …
- BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09
Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von …
- BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10
Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) …
- BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
- BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 54.14
Sicherheitsrisiko; Prognose; Anhörung; Anhörungsfehler; Anbahnungs- und …
Rn. 29 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 27 m.w.N.).Rn. 35 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35).
Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; vielmehr ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, in die z.B. der Aspekt einbezogen werden kann, ob, wie weit und mit welchem Erfolg die sogenannte Wohlverhaltensphase des Insolvenzschuldners schon vorangeschritten ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 …und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 36).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bereits der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eines Soldaten die Annahme eines Sicherheitsrisikos durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtfertigen, wenn die Entscheidung im Übrigen insbesondere bei der Prognose die notwendige einzelfallbezogene Würdigung der Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit für ein mögliches Sicherheitsrisiko enthält (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 36 m.w.N.).
- BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.
Rn. 32 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 sowie zuletzt vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 26).Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 35).
Rn. 47 Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im April 2011 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (…vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 a.a.O. Rn. 32 und vom 28. August 2012 a.a.O. Rn. 39).
- BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13
Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines …
Rn. 29 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (…stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 = NZWehrr 2010, 254 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 26).Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (…vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 S. 13, vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 28…, vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 26 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 35).
Rn. 39 Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im Juni 2012 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (…vgl. zum Folgenden Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 39).
- BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15
Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag; …
Rn. 25 Der außerdem gestellte Verpflichtungsantrag, dem Antragsteller "eine Ü 2-Sicherheitsfreigabe zu erteilen", ist zwar grundsätzlich statthaft, jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig (Klarstellung der Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 23 m.w.N.). - BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13
Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht; …
Rn. 28 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (…stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 = NZWehrr 2010, 254 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - Rn. 26). - BVerwG, 30.04.2025 - 1 WB 54.23
Erfolgreicher Antrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
Denn der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist, wenn die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerichtlich aufgehoben wird, nur von Amts wegen verpflichtet, eine neue Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen, wenn dieser wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 23 m. w. N.). - BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14
Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch …
Ihm kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu, weil die zuständige Stelle bereits von Amts wegen verpflichtet ist, eine neue Entscheidung zu treffen, sofern der Betroffene mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 juris Rn. 23 m.w.N.). - BVerwG, 28.06.2018 - 1 WB 51.17
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in erweiterter Sicherheitsüberprüfung mit …
Aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden; deshalb ist stets eine wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22, vom 28. August 2012 - 1 WB 10.12 - juris Rn. 35 …und vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - juris Rn. 43).
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