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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,55427
BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17 (https://dejure.org/2017,55427)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 WB 10.17 (https://dejure.org/2017,55427)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 (https://dejure.org/2017,55427)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wehrdienstgerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme; Antwortschreiben als bloße Rechtsauskunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO
    Wehrdienstgerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme; Antwortschreiben als bloße Rechtsauskunft

  • Wolters Kluwer

    Merkmale einer wehrdienstgerichtlich anfechtbaren dienstlichen Maßnahme; Nachbetrachtung einer Oberstabsfeldwebel-Verwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1
    Merkmale einer wehrdienstgerichtlich anfechtbaren dienstlichen Maßnahme; Nachbetrachtung einer Oberstabsfeldwebel-Verwendung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsauskünfte des Verteidigungsministeriums an Soldaten

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17

    Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17
    Der vom Antragsteller unter dem 27. Februar 2017 erhobene Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 16.17 .

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 158/17 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 16.17 und BVerwG 1 WDS-VR 3.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11

    Zuläsigkeit eines Antrags zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17
    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen im Sinne eines Rechtsrates beinhalten keine truppendienstliche Maßnahmen, die in konkrete individuelle Rechte des jeweiligen Soldaten eingreifen oder diese unmittelbar betreffen könnten (…vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20 und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17
    Derartige Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen im Sinne eines Rechtsrates beinhalten keine truppendienstliche Maßnahmen, die in konkrete individuelle Rechte des jeweiligen Soldaten eingreifen oder diese unmittelbar betreffen könnten (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20 …und vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17

    Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und …

    Den dagegen eingelegten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 10.17 ).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 262/17 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 10.17 und BVerwG 1 WDS-VR 3.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • VG Köln, 16.12.2020 - 23 K 3565/18
    Hiergegen legte der Kläger unter dem 1. Februar 2017 einen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein (Az.: 1 WB 10.17).

    Rn. 20 Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 über den Antrag des Klägers vom 1. Februar 2017 (Az.: 1 WB 10.17) und wies ihn als unzulässig zurück.

    Zudem hat der Kläger auch drei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 WB 10/17; 1 WB 16/17; 1 WDS-VR 3/17) betrieben.

  • BVerwG, 02.06.2017 - 1 WDS-VR 3.17

    Auskunftsbegehren eines Berufssoldaten gegenüber dem Bundesministerium der …

    Den dagegen eingelegten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 10.17 ).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 158/17, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 10.17 und BVerwG 1 WB 16.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WB 28.18

    Antrag auf Einplanung zur Teilnahme am nächsten erreichbaren Basislehrgang …

    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - Rn. 19).
  • BVerwG, 29.08.2024 - 1 WB 5.24

    Erfolgreicher Antrag gegen die Ablösung von der EUROFIGHTER-Ausbildung

    Rn. 36 Nicht zu den isoliert anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen gehören des weiteren Rechtsauskünfte oder rechtliche Informationen (…vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 18.09 - Rn. 19, 20, vom 22. März 2011 - 1 WB 9.11 - Rn. 31 jeweils m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - juris Rn. 19) und das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 1 WB 51.06 - juris Rn. 20…, vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 19 m. w. N. …und vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 39.22

    Rechtliche Bewertung einer dienstlichen Verwendung im Rahmen der NATO-Mission …

    Die Information der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages über rechtliche Bewertungen durch das Bundesministerium der Verteidigung greift nicht unmittelbar in Rechte von Soldaten ein, erst recht nicht, wenn sie sich nicht einmal auf eine Eingabe des in Rede stehenden Soldaten bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • TDG Süd, 25.08.2021 - S 2 BLa 4/20

    Begutachtungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit

    Rn. 34 Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - Rn. 19) eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Überund Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt.
  • TDG Süd, 25.08.2021 - S 2 BLa 6/20

    Zugriff auf die Sicherheitsakte eines Soldaten

    Rn. 19 Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 10.17 - Rn. 19) eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt.
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