Rechtsprechung
| BVerwG, 18.01.1977 - 1 WB 100.76 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 19.09.1979 - 1 WB 75.78
Rechtmäßigkeit der Rückversetzung eines Soldaten auf den vorhergehenden …
- wie Beschluß vom 18.1.77 - 1 WB 100/76 -.Er kann seinen vermeintlichen Anspruch auf Rückversetzung nicht mit der Rechtswidrigkeit der Versetzung selbst begründen (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76).
- BVerwG, 31.08.1989 - 1 WB 19.89
Rechtsbehelf gegen eine Versetzungsverfügung als Maßnahme des Bundesministers der …
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß seine für die Versetzung auf den höherwertigen Dienstposten geltend gemachten Gründe, die mit den gegen die Versetzung geltend gemachten Gründen identisch sind, nunmehr sachlich geprüft werden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76 - und vom 19. September 1979 - 1 WB 75/78). - BVerwG, 01.02.1978 - 1 WB 53.77
Versetzung - Dienstpostenwechsel - Kommandierung - Soldat - Hohe Beweglichkeit im …
Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines entsprechenden Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76). - BVerwG, 18.07.1979 - 1 WB 238.77
Rechtsmittel
Können schon bei bestehender Ehe die Interessen der Ehefrau einer Versetzung eines Soldaten nur in sehr engem Rahmen entgegenstehen - wozu die Fürsorge für ihre eigenen Verwandten nicht gehört (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76), so ist der Vorgesetzte um so weniger verpflichtet, auf Interessen einer künftigen Ehefrau Rücksicht zu nehmen; daß Soldaten wiederholte Versetzungen zu gewärtigen haben, ist allgemein bekannt und von der künftigen Ehefrau eines Soldaten bei der Heirat in Rechnung zu stellen. - BVerwG, 31.01.1978 - 1 WB 185.76
Rechtsmittel
Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76).
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