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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5412
BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86 (https://dejure.org/1987,5412)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1987 - 1 WB 100.86 (https://dejure.org/1987,5412)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100.86 (https://dejure.org/1987,5412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Freimachung eines besetzten Dienstpostens zur Ermöglichung der weiteren Ausübung eines Mandats - Versetzung eines Offiziers mangels weiterer Verwendungsmöglichkeit am bisherigen Standort - Beschränkung der Versetzungsmöglichkeiten von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 53, 321, 323; 73, 51 f.).

    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

  • BVerwG, 30.05.1985 - 1 WB 18.84

    Wehrrecht - Soldat - Verwendungsentscheidung - Kommunales Wahlmandat

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Daß der Antrag, soweit er gegen die Versetzung gerichtet ist, zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem die Versetzung in den neuen Standort R. noch nicht förmlich verfügt worden war, ist unschädlich und steht der Zulässigkeit nicht entgegen, nachdem die Versetzung im Verlaufe des Verfahrens wirksam geworden ist (vgl. BVerwGE 63, 187; BVerwG Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 18/84).

    Der Umstand, daß bei der Besetzung eines freien Dienstpostens zugunsten des betreffenden Soldaten berücksichtigt werden darf, daß er Inhaber eines kommunalen Wahlmandats ist (vgl. BVerwG NVwZ 1985, 831 = ZBR 1985, 347 = RiA 1986, 22 = NZWehrr 1986, 73), gibt dem Antragsteller als Mandatsträger aber keinen Anspruch darauf, daß, um ihm die weitere Ausübung seines Amtes als kommunaler Wahlbeamter zu ermöglichen, ein besetzter Dienstposten durch die Wegversetzung eines anderen Soldaten freigemacht wird.

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 53, 321, 323; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76

    Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten - …

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 53, 321, 323; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 228.77
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Daß der Antrag, soweit er gegen die Versetzung gerichtet ist, zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem die Versetzung in den neuen Standort R. noch nicht förmlich verfügt worden war, ist unschädlich und steht der Zulässigkeit nicht entgegen, nachdem die Versetzung im Verlaufe des Verfahrens wirksam geworden ist (vgl. BVerwGE 63, 187; BVerwG Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 18/84).
  • BVerwG, 19.08.1981 - 1 WB 24.81

    Vereinbarkeit der Versetzung eines Soldaten mit dessen ehrenamtlicher Tätigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen, aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung, nicht unversetzbar (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 192.80

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 100.86
    Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen, aber auch nach der vom BMVg in dieser Regelung eingegangenen Selbstbindung, nicht unversetzbar (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80).
  • BVerwG, 02.02.1988 - 1 WB 2.87

    Referenten - Truppendienstliche Maßnahmen - Förmlicher Rechtsbehelf - Antrag auf …

    Der Senat hat den Antrag mit Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Frage, ob seine Interessen bei der Versetzung unzureichend berücksichtigt worden seien, sei Gegenstand des bereits beim Senat anhängigen Verfahrens 1 WB 100/86.

    Die Verfahrensakte des Senats - 1 WB 100/86 -, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - und die Personalakten (Hauptteile A bis C) des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten - …

    Denn der ein Wahlmandat ausübende Soldat kann nicht verlangen, dass ein Dienstposten durch Wegversetzung des Stelleninhabers frei gemacht wird, um ihm die weitere Ausübung seines Mandats zu ermöglichen oder zu erleichtern (Beschlüsse vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 100.86 - < NZWehrr 1987, 210> und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 -).
  • BVerwG, 03.07.1990 - 1 WB 45.90

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …

    Der Umstand, daß bei der Besetzung eines freien Dienstpostens zugunsten des betreffenden Soldaten berücksichtigt werden darf, daß er Inhaber eines kommunalen Wahlmandats ist (vgl. BVerwG NZWehrr 1986, 73 = RiA 1986, 22, gibt dem Antragsteller als Mandatsträger aber keinen Anspruch darauf, daß, um ihm die weitere Ausübung seines Amtes als kommunaler Wahlbeamter zu ermöglichen oder zu erleichtern, ein besetzter Dienstposten durch die Wegversetzung eines anderen Soldaten frei gemacht wird (BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86).

    Unter den im Erlaß aufgezählten Fällen der Inanspruchnahme von Planstellen "zbV" außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung ist der Fall der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretung nicht enthalten (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 aaO).

  • BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 107.87

    Maßgeblichkeit der Schaffung neuer Organisationsformen im Wege struktureller …

    Der BMVg ist insoweit durch Erlaßregelung auch keine weitergehende Selbstbindung eingegangen, wie sich aus der in Nr. 1501 ZDv 20/6 getroffenen Regelung ergibt (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86); an die Stelle der in der Neufassung der ZDv 20/6 nicht mehr enthaltenen Richtlinie Nr. 1501 ist mit Wirkung vom 1. April 1988 die inhaltsgleiche Regelung Nr. 16 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988, 76 f.) getreten.

    Er hat auch als Mandatsträger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ihn am bisherigen Standort allein deswegen, weil sein bislang wahrgenommener Dienstposten durch Organisationssänderung weggefallen ist, etwa ein besetzter Dienstposten durch Wegversetzung eines anderen Soldaten zu dem Zweck freigemacht wird, um ihm, dem Antragsteller, die weitere Ausübung seines Mandats in Schöneck zu ermöglichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86).

  • BVerwG, 02.12.1987 - 1 WB 119.87

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung in der Truppe - …

    Er hat auch als Mandatsträger keinen Anspruch darauf, daß für ihn am bisherigen Standort allein deswegen, weil sein bislang wahrgenommener Dienstposten durch Organisationsänderung weggefallen ist, etwa ein besetzter Dienstposten durch Wegversetzung eines anderen Soldaten zu dem Zweck freigemacht wird, um ihm, dem Antragsteller, die weitere Ausübung seines Wahlmandats in Schöneck zu ermöglichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86).
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