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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6945
BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85 (https://dejure.org/1986,6945)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1986 - 1 WB 101.85 (https://dejure.org/1986,6945)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1986 - 1 WB 101.85 (https://dejure.org/1986,6945)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulassung zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr - Verlängerung der Verpflichtungszeit eines Soldaten - Antrag auf ein Studium der Wirtschaftswissenschaften und Organisationswissenschaften an einer Hochschule der Bundeswehr - Anspruch eines ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum nächsten Zeitpunkt zum Studium zuzulassen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (BVerwGE 53, 163, 165) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

    Der BMVg handelt jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn er auch in diesen Fällen durchweg auf einer angemessenen Nutzungszeit nach Abschluß des Studiums besteht und eine Anrechnung von früheren Verwendungszeiten als Offizier ablehnt (BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74 - insoweit in BVerwGE 53, 163 ff. nicht abgedruckt).

    Hätte nämlich der BMVg den Antragsteller im Dezember 1984 bei richtiger Ermessensausübung zum Studium zulassen müssen, so hätte dieser den inzwischen eingetretenen Zeitverlust nicht zu vertreten (BVerwGE 53, 163, 165 f.) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

  • BVerwG, 25.02.1982 - 1 WB 92.81

    Hochschule der Bundeswehr - Zulassung zum Studium - Restdienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Der BMVg kann somit solchen OA und Offizieren die Zulassung zum Studium oder die Vorbereitung darauf versagen, bei denen diese "Kosten-Nutzen-Relation" (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1982 - 1 WB 92/81) nicht mehr gegeben ist.

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Antragsteller in dieser Zeit (zwischen den Lehrgängen B 1 und B 2) als Zugführer in der Truppe verwendet wird und daher der Bundeswehr im Sinne der erwähnten "Kosten-Nutzen-Relation" für diese Zeit zur Verfügung steht (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1982 - 1 WB 92/81), ergibt sich bis zum Ende der 15jährigen Dienstzeit (also bis zum 30. Juni 1996) - eine längere Verpflichtung ist für Offiziere des Truppendienstes nicht möglich, § 40 Abs. 1 Nr. 2 SG - bei ihm nach Abschluß der Ausbildung im günstigsten Fall nur mehr eine "Nutzungszeit" von fünfdreiviertel Jahren.

    Diese Auffassung hat der Senat schon früher vertreten (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1982 - 1 WB 92/81); an ihr ist festzuhalten.

  • BVerwG, 14.02.1978 - 1 WB 109.77

    Studiengangwechsel - Hochschulen der Bundeswehr - Beginn des Trimesters - …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Auf eine bestimmte Verwendung hat der Soldat keinen Anspruch; über seine Verwendung hat die personalführende Stelle nach ihrem Ermessen zu entscheiden (BVerwGE 63, 1, 2) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77].

    Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des BMVg, ihn zum Studium zuzulassen, über einen Verpflichtungsantrag ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Derartige Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 107.77

    Soldat - Kommandierung - Versetzung - Hochschule der Bundeswehr - …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Der Antrag ist zulässig (BVerwGE 53, 173; 63, 96), [BVerwG 23.06.1978 - 1 D 60/77]jedoch nicht begründet.
  • BVerwG, 23.06.1978 - 1 D 60.77

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines innerdienstlichen …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Der Antrag ist zulässig (BVerwGE 53, 173; 63, 96), [BVerwG 23.06.1978 - 1 D 60/77]jedoch nicht begründet.
  • BVerwG, 03.06.1976 - 1 WB 63.75

    Rechtsweg zu Wehrdienstgerichten - Hochschule der Bundeswehr - Versetzungsantrag …

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1986 - 1 WB 101.85
    Der Antrag ist zulässig (BVerwGE 53, 173; 63, 96), [BVerwG 23.06.1978 - 1 D 60/77]jedoch nicht begründet.
  • BVerwG, 06.03.1991 - 1 WB 22.91

    Wehrbeschwerdeordnung - Truppendienstliche Angelegenheit - Klage vor …

    Die Entscheidung des PSABw, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum zusätzlichen Studium der Volkswirtschaftslehre an den UniBw H... abzulehnen, ist eine Maßnahme truppendienstlicher Art, die nach § 17 WBO ausschließlich vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 96; BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1979 - 1 WB 119/79, vom 24. April 1980 - 1 WB 50/80 - und vom 10. Juni 1986 - 1 WB 101/85).
  • BVerwG, 10.02.1987 - 1 WB 125.86

    Längere Truppenverwendung - Abschluß der Offiziersausbildung - Verwendung als …

    Es ist stets zu bedenken, daß die Ausbildung kein Selbstzweck ist, sondern an den dienstlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben muß (BVerwGE 53, 163, 165; BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 WB 101/85).
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