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| BVerwG, 29.03.1972 - I WB 103.71 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.03.1972 - I WB 103.71
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der diesem einem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet (BVerwGE 13, 17; BVerwG in DVBl 1963, 677; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz in RiA 1964, 289). - BVerwG, 10.06.1969 - I WB 69.69
Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr - Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1972 - I WB 103.71
Zu a) und b): Der Antragsteller hat sich mit einer Verweisung der Sache einverstanden erklärt, soweit der Senat die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für gegeben erachte (vgl. BVerwGE 33, 307). - BVerwG, 20.03.1963 - VI C 169.60
Anspruch auf Wiedereinstellung eines entlassenen Beamten - Wiederverwendung im …
Auszug aus BVerwG, 29.03.1972 - I WB 103.71
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der diesem einem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet (BVerwGE 13, 17; BVerwG in DVBl 1963, 677; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz in RiA 1964, 289).
- BVerwG, 28.01.1981 - 1 WB 173.79
Anspruch auf Zulassung zum militärischen Auswahllehrgang für die Laufbahn der …
Der Hilfsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte mit dem Hauptantrag verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 29. März 1972 - 1 WB 103/71 - undvom 21. Mai 1975 - 1 WB 93/73). - BVerwG, 28.04.1981 - 1 WB 40.80
Anspruch eines Berufsoffiziers auf Versetzung zum Heeresamt aufgrund einer …
Die Anträge zu 1. bis 3. sind jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte mit der Anfechtung der Versetzung und der Beurteilungen hätte verfolgen können; in derartigen Fällen ist ein Feststellungsantrag nicht zulässig ("Subsidiarität" des Feststellungsantrags gegenüber dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und BVerwG Beschlüsse vom 29. März 1972 - 1 WB 103/71 - und vom 28. Januar 1981 - 1 WB 173/79).
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