Rechtsprechung
| BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Entscheidung über Kommandierung eines Soldaten durch zuständigen Vorgesetzten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen - Überprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche …
Auszug aus BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer solchen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>). - BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …
Auszug aus BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96
Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten dagegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). - BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96
Über die Kommandierung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). - BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
Auszug aus BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96
Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten dagegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). - BVerwG, 23.10.1996 - 1 WB 85.96
Kommandierung ohne ausdrückliche Versetzung in der Wirkung wie eine Versetzung
Auszug aus BVerwG, 16.12.1996 - 1 WB 103.96
Schon deshalb gelten dafür - abgesehen von der Tatsache, daß es sich bei der Kommandierung um eine Ablösung handelt (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 85.96 -) - nach Nr. 23 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) deren Bestimmungen.
- BVerwG, 11.03.1997 - 1 WB 90.96
Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags wegen Erledigung der …
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs hat der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 103.96 - zurückgewiesen.Die Gerichtakten BVerwG 1 WB 85.96, BVerwG 1 WB 103.96 und BVerwG 1 WB 107.96, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 620/96 und 740/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A bis C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
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