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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.1990 - 1 WB 108.90, 1 WB 131.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5305
BVerwG, 09.10.1990 - 1 WB 108.90, 1 WB 131.90 (https://dejure.org/1990,5305)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1990 - 1 WB 108.90, 1 WB 131.90 (https://dejure.org/1990,5305)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1990 - 1 WB 108.90, 1 WB 131.90 (https://dejure.org/1990,5305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wehrbeschwerderecht: Folgen einer fehlenden Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außergerichtlicher Vergleich - Kostenentscheidung - Erledigung der Hauptsache - Gerichtliches Antragsverfahren - Außergerichtliche Kosten

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 202 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.01.1974 - I WB 30.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1990 - 1 WB 108.90
    Der Senat hat dann, jedenfalls wenn ausdrücklich eine Kostenentscheidung beantragt wird, nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwGE 46, 215, 217).
  • BVerwG, 15.11.1965 - III C 147.63
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1990 - 1 WB 108.90
    Der dieser Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, eine von den Vergleichspartnern unterlassene Kostenregelung bezüglich eines in die Vergleichsregelung einbezogenen Rechtsstreits müsse zu gleichmäßiger Kostenverteilung auf alle Beteiligten führen, gilt auch dann, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustandegekommen ist (vgl. BVerwGE 22, 339, 341 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 1 WB 174.82

    Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich und …

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1990 - 1 WB 108.90
    Allerdings ist für allgemeine Billigkeitserwägungen kein Raum, wenn - wie hier - ein außergerichtlicher Vergleich zur Erledigung der Hauptsache geführt hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. September 1984 - 1 WB 174/82).
  • BVerwG, 06.12.2016 - 1 WB 22.16

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei übereinstimmender …

    Im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren, in dem keine Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO), führt eine vergleichsweise Regelung in entsprechender Anwendung des in § 160 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens dazu, dass jeder Beteiligte seine Auslagen selbst trägt und die vom Antragsteller angeregte hälftige Auferlegung seiner notwendigen Aufwendungen auf den Bund damit nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1984 - 1 WB 174.82 - NZWehrr 1985, 30 und vom 9. Oktober 1990 - 1 WB 108.90 und 1 WB 131.90 - NZWehrr 1991, 115).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 1 WB 53.93

    Rechtsmittel gegen die Versetzung eines Soldaten - Tragung der Kosten eines …

    Die Entscheidung über die Kosten hat dann wie bei seinem außergerichtlichen Vergleich in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO zu erfolgen (Beschluß vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 WB 108.90, 131.90 - <NZWehrr 1991, 115>).
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