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| BVerwG, 14.06.1994 - 1 WB 11.94 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde eines Soldaten gegen seine Zurückstellung von der Ausbildung zum Reserveoffizier wegen Kontakten zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR - Stellung eines förmlichen Antrags - Erledigung der Hauptsache
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.07.1991 - 1 WB 29.91
Anforderungen an die Nachbesetzung eines Dienstpostens - Vorliegen eines …
Auszug aus BVerwG, 14.06.1994 - 1 WB 11.94
Da der Antragsteller dessen ungeachtet an dem ursprünglichen Begehren festgehalten hat, ist dieses als unzulässig zurückzuweisen (Beschluß vom 24. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 29.91 -).
- BVerwG, 19.06.2024 - 1 WB 41.23
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wehrbeschwerdeverfahren zulässig
Rn. 4 Der Senat bejaht die bisher von ihm offengelassene Frage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1994 - 1 WB 11.94 -, vom 10. März 1998 - 1 WB 58.97 - und vom 5. Mai 2010 - 2 WNB 5.10 - BeckRS 2010, 149643), weil die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften der Eigenart des Beschwerdeverfahrens nicht widerspricht (…vgl. Bachmann, in: Fürst, GKÖD I, Stand 3/2024, § 20 WBO Rn. 6; Lingens, NZWehrr 1994, 231 f.;… a. A. Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 20 Rn. 3). - BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 35.98
Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte Verwendung bei Zulassung zu einer …
Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und der an ihn zu stellenden Anforderungen, ist es gerechtfertigt, wenn das PersABw und der BMVg im Rahmen der Eignungsbeurteilung neben der fachlichen Qualifikation auch die charakterliche Eignung des Offizieranwärters berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 170.90 -, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 11.94 - und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 -). - BVerwG, 05.05.2010 - 2 WNB 5.10 Dabei kann dahinstehen, ob im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, die nach Maßgabe des § 42 WDO auch für Beschwerden gegen einfache Disziplinarmaßnahmen gilt, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 166 VwGO und §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwendung finden (so schon Beschlüsse vom 19. April 1994 - BVerwG 1 WB 11.94 - m.w.N. …und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 - vgl. auch Dau, WBO 5. Aufl. 2009, § 20 Rn. 4); denn jedenfalls hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
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