Rechtsprechung
| BVerwG, 28.04.1977 - 1 WB 115.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.12.1973 - I WB 186.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.04.1977 - 1 WB 115.76
§ 7 Abs. 2 WBO betrifft nur Fälle, für die eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist (BVerwGE 46, 209, 211) [BVerwG 18.12.1973 - I WB 186/72].Denn nach der Wehrbeschwerdeordnung sind Rechtsmittelbelehrungen nur bei ablehnenden Beschwerdebescheiden ( § 12 Abs. 1 Satz 4; § 16 Abs. 4 WBO) oder bei schriftlicher Zurückweisung eines Antrags zu erteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 46, 209, 211 f) [BVerwG 18.12.1973 - I WB 186/72].
- BVerwG, 24.07.1980 - 1 WB 190.79
Rechtsmittel
Der Rüge der verspäteten Vorlage der "Beschwerde" vom 25. September 1979 kommt keine prozessuale Bedeutung mehr zu, nachdem der BMVg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat nach den §§ 21, 17 Abs. 4 Satz 3 WBO vorgelegt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76 - m.w.N.). - BVerwG, 15.12.1982 - 1 WB 97.82
Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung gegenüber einem Soldaten - …
Den als Untätigkeitsbeschwerde zu wertenden Schreiben des Antragstellers vom 23. Juli 1982 und 20. August 1982 kommt, nachdem der BMVg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Februar 1982 mit Schreiben vom 5. August 1982 dem Senat vorgelegt hat, keine weitere prozessuale Bedeutung zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76). - BVerwG, 22.07.1982 - 1 WB 71.82
Versetzung zur Dienstleistung als Rechnungsführerfeldwebel - Darlegung des …
Der Rüge der verzögerten Bearbeitung der Beschwerde vom 15. Juni 1981 kommt keine prozessuale Bedeutung mehr zu, nachdem der BMVg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat nach den §§ 21, 17 Abs. 4 Satz 3 WBO vorgelegt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76 - mit weiteren Nachweisen), "Untätigkeitsbeschwerde" (§ 16 Abs. 2 WBO) und "Untätigkeitsantrag" (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) sind grundsätzlich nur Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen; ihre Rechtsnatur würde verkannt, wenn darin ein Mittel zur gerichtlichen Disziplinierung der mit der Sachbehandlung befaßten Offiziere wegen Säumnis in der Bearbeitung von Beschwerden oder zur gerichtlichen Feststellung einer solchen Säumnis erblickt würde (BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 25.10.1979 - 1 WB 270.77
Erweiterung des ursprünglichen Antrags im Wehrbeschwerdeverfahren - Antrag eines …
Sofern er doch gestellt sein sollte, ist er unzulässig; nachdem der BMVg dem Senat die "Beschwerde" vom 12. September 1977 vorgelegt hat, kommt der Rüge der verspäteten Vorlage keine weitere prozessuale Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76 - m.w.N.). - BVerwG, 11.11.1981 - 1 WB 73.81
Rechtmäßigkeit eines Befehls zum großen Revierreinigen
Weitere Bedeutung kommt ihr nicht zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76 - m.w.N.).
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