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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5013
BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88 (https://dejure.org/1988,5013)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1988 - 1 WB 116.88 (https://dejure.org/1988,5013)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116.88 (https://dejure.org/1988,5013)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Soldaten

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]).

    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach St. A. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienenden Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 53, 95).

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. m.w.N.).

    Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach St. A. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienenden Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 53, 95).

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis - …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Gleichwohl hat der BMVg dargetan, daß der Dienstposten eines Nachschubbuchführerfeldwebels im MatABw zum 1. Oktober 1988 frei und nachzubesetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f. [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82]; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 172.86
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß weder die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern noch der Besitz eines Eigenheims eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung hindern (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1986 - 1 WB 6/86 - und vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1986 - 1 WB 68.86

    Versetzung eines Soldaten - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung muß er sich in der Zeit seiner Kommandierung ab dem 4. Juli 1988 unterziehen; dies ergibt sich aus seiner Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86).
  • BVerwG, 16.06.1988 - 1 WB 103.88

    Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 16. Juni 1988 - 1 WB 103/88).
  • BVerwG, 06.08.1986 - 1 WB 6.86

    Versetzung eines Bundeswehrsoldaten - Ablehnung eines Versetzungsgesuchs durch …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß weder die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern noch der Besitz eines Eigenheims eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung hindern (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1986 - 1 WB 6/86 - und vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.1988 - 1 WB 97.88

    Grundsätzliche Einräumung des öffentlichen Interesse an der sofortigen …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 15.87

    Auslandsverwendung eines Soldaten - Intervention des Gastgeberlandes

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1988 - 1 WB 116.88
    Besteht somit ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung, ist ein solches für die Zuversetzung zusätzlich grundsätzlich nicht zu verlangen (BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 15/87).
  • BVerwG, 31.08.1988 - 1 WB 144.88

    Versetzung eines Soldaten - Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses - …

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88 - und vom 10. August 1988 - 1 WB 129/88 - m.w.N.).

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Pflegebedürftigkeit nahe Angehöriger - von Ehefrau und Kindern abgesehen - grundsätzlich eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert und diese nicht rechtswidrig erscheinen läßt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 77/86 - und zuletzt vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88 - m.w.N.).

  • BVerwG, 10.04.1991 - 1 WB 111.90

    Antrag eines Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung des …

    Der jederzeit versetzbare Berufssoldat muß das mit dem Erwerb eines Einfamilienhauses verbundene Risiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - und vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88) im Falle einer Versetzung selbst tragen.
  • BVerwG, 24.07.1991 - 1 WB 59.91

    Aufhebung einer Versetzungsverfügung - Wesentliche Bedeutung des Prinzips der …

    Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß Haus- oder Wohnungseigentum des Berufssoldaten eine dienstlich gebotene Versetzung nicht hindert (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - und vom 12. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 116.88).
  • BVerwG, 22.01.1991 - 1 WB 78.90

    Vorgehen gegen eine möglicherweise rechtswidrige Übergehung bei der Besetzung …

    Ein Berufssoldat kann sich für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf Haus- oder Wohnungseigentum berufen (BVerwG Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - und vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88).
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 132.89

    Mangel an Fürsorge wegen Nichtabgeltung unentgeltlich erbrachter Mehrarbeit - …

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89) steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegen wie Haus- oder Wohnungseigentum, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es mit Schulden belastet und veräußerungsfähig ist oder nicht (BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - und vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88).
  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 WB 65.88

    Versetzung eines Soldaten - Gesundheitliche Gründen - Eingeschränkte …

    Einen am 29. Juni 1988 gestellten Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat der Senat mit Beschluß vom 12. Juli 1988 zurückgewiesen (1 WB 116/88).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 1 WB 22.89

    Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Soldaten - Erfordernis eines dienstlichen …

    Auch die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen neuen Wohnort umzuziehen, steht der dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88 - m.w.N.).
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