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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,7897
BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88 (https://dejure.org/1988,7897)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1988 - 1 WB 129.88 (https://dejure.org/1988,7897)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1988 - 1 WB 129.88 (https://dejure.org/1988,7897)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 7.81

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Erfordernis der handschriftlichen …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt (BVerwGE 43, 113; BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81).

    Die von der Rechtsprechung von der eigenhändigen Unterschriftsleistung zugelassenen Ausnahmen (vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 a.a.O.) treffen im vorliegenden Fall nicht zu, insbesondere ist aus dem Schriftsatz vom 1. Juni 1988 ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, nicht mit einer der eigenhändigen Unterschrift unter dem Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen.

    Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 13, 141, 144; BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine solche verbindliche Zusage im übrigen auch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwGE 53, 163, 166) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann nicht in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 13, 141, 144;… BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 a.a.O.).
  • BVerwG, 25.04.1974 - I WB 47.73

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine Prüfungsentscheidung des …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Über ihr verfahrensmäßiges Recht werden die Soldaten in ausreichendem Maße belehrt (BVerwGE 46, 251).
  • BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69

    Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein Wehrdienstgericht - …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgeschriebenen Schriftform grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten genügt (BVerwGE 43, 113; BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81).
  • BVerwG, 12.01.1988 - 1 WB 142.87

    Aussetzung der Vollziehung der Versetzung eines Soldaten - Gerichtliche …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N. und vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).
  • BVerwG, 01.07.1986 - 1 WB 102.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. Juni 1986 - 1 WB 102/86).
  • BVerwG, 10.09.1986 - 1 WB 120.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 1 WB 129.88
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N. und vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).
  • BVerwG, 31.08.1988 - 1 WB 144.88

    Versetzung eines Soldaten - Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses - …

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88 - und vom 10. August 1988 - 1 WB 129/88 - m.w.N.).
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