Rechtsprechung
| BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - Begründung eines Bescheides als anfechtbare Maßnahme - Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die selbstständige Anfechtung von Begründungselementen von ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.04.1980 - 1 WB 265.77
Eberhard Wagemann
Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89
Andernfalls wäre ein effektiver Rechtsschutz der Soldaten gerade in dem Bereich nicht gegeben, in dem sie ganz besonders des gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfen, nämlich gegen die Verletzung ihrer Rechte durch rein tatsächliche Handlungen von Vorgesetzten (BVerwGE 73, 4 ff.). - BVerwG, 25.04.1978 - 1 WB 154.77
Antragsverfahren - Soldat - Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Begründung eines Bescheids für sich grundsätzlich noch keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (BVerwGE 46, 149, 150 ff [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]; 63, 56, 57 f. [BVerwG 25.04.1978 - 1 WB 154/77]). - BVerwG, 30.11.1988 - 1 WB 52.88
Rechtsmittel gegen Wehrbeschwerde - Gerichtliches Antragsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so substantiiert darlegt, daß das Wehrdienstgericht in den Stand gesetzt wird, seinerseits zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung denkbar ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. November 1988 - 1 WB 52/88). - BVerwG, 21.08.1973 - I WB 23.73
Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Begründung eines Bescheids für sich grundsätzlich noch keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (BVerwGE 46, 149, 150 ff [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]; 63, 56, 57 f. [BVerwG 25.04.1978 - 1 WB 154/77]).
- BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
Recht der Soldaten - Beschwerdefrist nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos
Der Beschwerde vom 27. April 1995 kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, denn die Begründung einer truppendienstlichen Maßnahme oder eines Bescheides ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht selbständig anfechtbar (vgl.Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 13.89 -), sondern nur in Verbindung mit der Anfechtung der Maßnahme selbst überprüfbar. - BVerwG, 22.09.1993 - 1 WB 33.93
Anspruch auf Abgabe einer widerrufenden Erklärung nach ungünstigem Vermerk in der …
In einem solchen Fall können solche Formulierungen ausnahmsweise selbständig angefochten werden (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 13.89 -). - BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 12.01
Voraussetzungen eines Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - …
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Begründung eines Bescheids für sich genommen grundsätzlich keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77 - <BVerwGE 63, 56 [f.]> m.w.N., vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 13.89 -, vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 103.94 - und vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 2, 3.97 -).
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