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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1465
BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77 (https://dejure.org/1979,1465)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1979 - 1 WB 132.77 (https://dejure.org/1979,1465)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132.77 (https://dejure.org/1979,1465)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.10.1976 - 1 WB 74.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier (vgl. Nr. 1 PO); die Teilnahme an diesem Lehrgang hat nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - dort S. 8).

    Sowohl Abschluß als auch Einzelnoten sind als solche selbständig anfechtbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 -, vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76 - und vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - Nr. 55 der Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr vom 18. März 1968 - VMBl 1968, 167 "Grundsatzerlaß" - Schreiber in NZWehrr 1971, 57 f).

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76) wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Abschlußnote angreifen, als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten.

    Allein die Möglichkeit, Einzelnoten auch isoliert anzugreifen, läßt diese nicht nach Fristablauf in Bestandskraft erwachsen und schließt ihre inzidente Überprüfung im Rahmen des vom Antragsteller unter 1. und 2. gestellten Antrags nicht aus (ebenso BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - vgl. auch BVerwG NJW 1976, 905).

    Die Entscheidung hierüber ist damit in zulässiger Weise in sein Ermessen gestellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76).

    Es ist, wie dargelegt, ebenfalls nicht geboten, eine der beiden Erstbewertungen außer Betracht zu lassen und damit die Aussagekraft der endgültigen Note wieder zu relativieren (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - dort S. 11, wonach die arithmetische Berechnung sowohl von Einzelnoten wie auch des Lehrgangsergebnisses nicht zu beanstanden ist).

  • BVerwG, 25.04.1974 - I WB 94.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Insoweit muß eine Prüfung, deren Ergebnis aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsnachweisen ermittelt wird, als einheitliches Verfahren angesehen werden, bei dem erst nach dessen Abschluß für den Prüfling erkennbar wird, ob eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Einzelnote Anlaß für eine Beschwerde nach der Wehrbeschverdeordnung gibt (zur Unterscheidung von der angefochtenen Maßnahme, dem Beschwerdeanlaß und der daran anschließenden Beschwerdefrist vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 10. April 1975 - 1 WB 77/74).

    Das Ergebnis dieses Tätigwerdens ist keine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO gerichtlich anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 33, 165, 2. Leitsatz; BVerwG Beschlüsse vom 24. Juni 1970 - 1 WB 52/70 -, vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 31. Juli 1975 - 1 WB 103/73).

  • BVerwG, 11.01.1977 - 1 WB 32.76
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Sowohl Abschluß als auch Einzelnoten sind als solche selbständig anfechtbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 -, vom 7. Juli 1977 - 1 WB 94/76 - und vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76 - Nr. 55 der Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr vom 18. März 1968 - VMBl 1968, 167 "Grundsatzerlaß" - Schreiber in NZWehrr 1971, 57 f).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 - und vom 26. April 1978 - 1 WB 170/76 - vgl. auch BVerwG DÖV 1972, 276 f und BayVBl 1974, 592 f; Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 5, 24 und 39;… ferner Niehues, a.a.O. RdNr. 472).

  • BVerwG, 03.07.1968 - I WB 26.68
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Das Ergebnis dieses Tätigwerdens ist keine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO gerichtlich anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 33, 165, 2. Leitsatz; BVerwG Beschlüsse vom 24. Juni 1970 - 1 WB 52/70 -, vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 31. Juli 1975 - 1 WB 103/73).
  • BVerwG, 21.08.1973 - I WB 23.73
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Die im Ausspruch im Ergebnis richtigen Bescheide können aber nur wegen der Unrichtigkeit ihrer Begründung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwGE 46, 149 [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]); andernfalls wäre über die Beschwerde gegen das soeben als rechtmäßig anerkannte Zeugnis vom 22. Oktober 1976 neu zu entscheiden, was nicht Rechtens sein kann.
  • BVerwG, 24.06.1970 - I WB 52.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Das Ergebnis dieses Tätigwerdens ist keine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO gerichtlich anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 33, 165, 2. Leitsatz; BVerwG Beschlüsse vom 24. Juni 1970 - 1 WB 52/70 -, vom 25. April 1974 - 1 WB 94/73 - und vom 31. Juli 1975 - 1 WB 103/73).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur in den Grenzen möglich, die auch dem bewertenden Prüfer durch Prüfungsvorschriften sowie durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge (hierzu BVerfGE 37, 342, 354 [BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73] sowie BVerwGE 41, 34, 35) [BVerwG 13.10.1972 - VII C 17/71] gezogen sind.
  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist nur in den Grenzen möglich, die auch dem bewertenden Prüfer durch Prüfungsvorschriften sowie durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge (hierzu BVerfGE 37, 342, 354 [BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73] sowie BVerwGE 41, 34, 35) [BVerwG 13.10.1972 - VII C 17/71] gezogen sind.
  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen - …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 32/76 - und vom 26. April 1978 - 1 WB 170/76 - vgl. auch BVerwG DÖV 1972, 276 f und BayVBl 1974, 592 f; Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 5, 24 und 39;… ferner Niehues, a.a.O. RdNr. 472).
  • VGH Hessen, 26.11.1973 - VI OE 108/73
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77
    Innerhalb der daran anschließenden Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO hätte der Antragsteller die jeweiligen Einzel- oder auch Teilnoten angreifen können (…BVerwG a.a.O.; OVG Münster DÖV 1975, 358; HessVGH DVBl 1974, 469; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 468; Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung Staatlicher Prüfungen, 1975 S. 68).
  • BVerwG, 19.07.1974 - VII B 77.73

    Aufhebung eines Prüfungsbescheids über die zweite juristische Staatsprüfung - …

  • BVerwG, 07.07.1977 - 1 WB 94.76
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1974 - XV A 1335/73
  • BVerwG, 26.04.1978 - 1 WB 170.76

    Thema einer Prüfungsarbeit - Prüfungsorgane - Bewertungsmaßstäbe

  • BVerwG, 10.04.1975 - I WB 80.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.11.1978 - 1 WB 176.77

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.04.1975 - I WB 77.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.08.1975 - 1 WB 76.75

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie …

    Das ist der Fall, wenn sich eine bessere Klausurnote unmittelbar auf die Abschlußnote (BVerwG ZBR 1978, 72; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77) oder - wie hier - auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte.

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Vehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober - 1 WB 132/77).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).

  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03

    Prüfungsentscheidung; Einzelnote; Wiederholungsprüfung; …

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr.: Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N., vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 147.78

    Angemessenheit und Eindeutigkeit von Aufgaben schriftlicher Prüfungsarbeiten an …

    Das ist der Fall, wenn sich eine bessere Klausurnote unmittelbar auf die Abschlußnote (BVerwG ZBR 1978, 72; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77) oder - wie hier - auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte.

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 139.78

    Rechtsmittel

    Das ist der Fall, wenn sich eine bessere Klausurnote - wie hier - unmittelbar auf die Abschlußnote auswirken würde (BVerwG ZBR 1978, 72; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77).

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).

  • BVerwG, 19.05.1982 - 1 WB 138.81

    Grundlehrgang 3/80 der Fortbildungsstufe C - Änderung der bei der als …

    Sein eigentliches Anfechtungsziel ist also das Lehrgangsergebnis selbst (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 154/75 - undvom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 68.94

    Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Bewertungen von Prüfungsteilen im …

    Eine Nachprüfung findet jedenfalls dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich sind(Beschluß vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N.; <BVerwGE 73, 376 [378]>).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 1 WB 144.90

    Soldat - Vermeintliche Prüfungsunfähigkeit - Meldepflicht - Sehvermögen

    Allein die Möglichkeit, Einzelnoten auch isoliert angreifen zu können, läßt diese nicht nach Fristablauf in Bestandskraft erwachsen und schließt ihre inzidente Prüfung im Rahmen des vom Antragsteller gestellten Antrags nicht aus (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 64.95

    Anforderungen an eine Eignungsfeststellung - Bewertung eines Soldaten

    Die in eigener Verantwortung getroffene fachliche Bewertung einer Leistung durch den Bewertenden ist für das Gericht nur insoweit überprüfbar, ob der Bewerter von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungen von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Leistungsbedingungen für alle Bewerber gleich waren (vgl. zu Prüfungsentscheidungen Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N. und vom 18. Mai 1982 - BVwerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [378]>).
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