Rechtsprechung
| BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kostenerstattung bei Eintritt der Rechtshängigkeit nach Erledigung des Verfahrens - Entscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen - Auswirkungen einer Erledigung der Hauptsache nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
- BVerwG, 20.11.1980 - 1 WB 134.79
Papierfundstellen
- BVerwGE 73, 24
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 21.05.1980 - 1 WB 183.79
Rechtmäßigkeit der Rückführung eines Offizieranwärters in die Laufbahn eines …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Diese Verpflichtung hat ihre Wurzel in der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, die ihm auch während des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung obliegt (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Mai 1980 - 1 WB 183/79). - BVerwG, 07.01.1974 - I WB 30.72
Rechtsmittel
- BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Dadurch ist es aber jedenfalls noch zu einem Rechtsstreit gekommen (vgl. OLG München NJW 1979, 274 [OLG München 28.07.1978 - 15 U 1474/78]; vgl. auch BGHZ 21, 298 [BGH 14.07.1956 - III ZR 29/55]).
- BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68
Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Die Abhilfemöglichkeit dient nicht dazu, das Prozeßrisiko des Vorgesetzten unter fiskalischen Gesichtspunkten zu reduzieren - eine solche Auffassung wäre verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfGE 27, 391, 397) -, sondern sie dient vor allem dazu, dem Antragsteller, ohne zusätzlich ein gerichtliches Verfahren in Kauf nehmen zu müssen, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. - BVerwG, 26.09.1972 - I WB 42.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Es hieße den Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit verlassen (vgl. BVerwGE 46, 29, 31) [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72], wollte man dem Antragsteller einseitig das Auslagenrisiko für die vom Gesetzgeber der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. April 1979 entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1979 - 1 WB 11/79). - BVerwG, 30.07.1974 - I WB 46.73
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Es entspricht daher hängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist erst durch die Vorlage an den Senat mit Schreiben vom 14. Januar 1980 eingetreten (BVerwGE 46, 294). - OLG München, 28.07.1978 - 15 U 1474/78
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Dadurch ist es aber jedenfalls noch zu einem Rechtsstreit gekommen (vgl. OLG München NJW 1979, 274 [OLG München 28.07.1978 - 15 U 1474/78]; vgl. auch BGHZ 21, 298 [BGH 14.07.1956 - III ZR 29/55]). - BVerwG, 15.02.1979 - 1 WB 11.79
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versetzung eines Offiziers bei der …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1980 - 1 WB 134.79
Es hieße den Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit verlassen (vgl. BVerwGE 46, 29, 31) [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72], wollte man dem Antragsteller einseitig das Auslagenrisiko für die vom Gesetzgeber der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. April 1979 entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1979 - 1 WB 11/79).
- BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 60.05
Notwendige Auslagen; Erledigung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Wenn sich der Antragsteller mit der vorgenommenen Abhilfe nicht in vollem Umfang befriedigt erklärt, muss über die offen gebliebenen Fragen durch das angerufene Gericht entschieden werden (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61).Wird nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Begehren in vollem Umfange abgeholfen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären und - auch dann - die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Wehrdienstgericht verlangen, um dort die Entscheidung über die Erstattung seiner (notwendigen) Auslagen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O. und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - m.w.N.).
Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch den angerufenen 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.).
aufzuerlegen (stRspr, vgl. u.a Beschlüsse vom 15. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 11.79 - und vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.).
- BVerwG, 17.07.2012 - 1 WB 35.12
Erledigung in der Hauptsache; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Besetzung …
Rn. 11 Erledigt sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder erklären - wie hier - die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, bevor der Bundesminister der Verteidigung den bei ihm gestellten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WBO) Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, so kann der Antragsteller weiterhin die Vorlage seines Antrags verlangen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen; Gegenstand des rechtshängigen Verfahrens ist dann der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61, vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60). - BVerwG, 03.03.1983 - 1 WB 9.83
Rechtsmittel
Auf Grund Ihres Schreibens vom 3. November 1982 und des Vorlageschreibens des BMVg vom 25. Januar 1983 wird davon auszugehen sein, daß übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen und daß deshalb nur darüber zu entscheiden ist, ob dem Bund die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen sind oder nicht (vgl. § 20 Abs. 1 und 3 WBO; BVerwG NZWehrr 1981, 61).Der BMVg war zumindest auf das Schreiben des Antragstellers vom 13. Dezember 1982 hin, mit dem dieser ausdrücklich die Vorlage der Sache an den Senat begehrt hatte, verpflichtet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 1982 vorzulegen (BVerwG NZWehrr 1981, 61; BVerwG Beschluß vom 18. Februar 1981 - 1 WB 4/81).
- BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06
Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.
Der daraufhin - vorzeitig - gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zulässig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages beim Wehrdienstgericht (Beschlüsse vom 30. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 , vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 60 ). - BVerwG, 22.07.1982 - 1 WB 71.82
Versetzung zur Dienstleistung als Rechnungsführerfeldwebel - Darlegung des …
Gleichwohl war der BMVg - insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 16. April 1982 - verpflichtet, den Antrag dem Senat vorzulegen (BVerwG NZWehrr 1981, 61; Beschluß vom 26. November 1981 - 1 WB 99/81 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 02.12.2002 - 1 WB 50.02
Kostenverteilung bei Erledigungserklärung durch den antragstellenden Soldaten - …
Auch im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung durch den Senat zu entscheiden (stRspr.: Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - <BVerwGE 73, 24 [BVerwG 08.07.1980 - 1 WB 134/79] [ff.]> und vom 6. Februar 1996 - BVerwG 1 WB 2.96 - m.w.N.). - BVerwG, 20.02.1986 - 1 WB 110.85
Unwiderrufliche Einverständniserklärung eines Soldaten hinsichtlich der …
Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor der Vorlage an den Senat zurückgenommen worden ist, wie dies der BMVg im vorliegenden Fall behauptet; denn auch hinsichtlich der Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung auf den Kostenerstattungsanspruch hat allein das Wehrdienstgericht zu entscheiden (vgl. BVerwG NZWehrr 1981, 61; BVerwG Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 1 WB 157/80 -, vom 18. Februar 1981 - 1 WB 4/81 - und vom 26. November 1981 - 1 WB 99/81).
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