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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1045
BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78 (https://dejure.org/1982,1045)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1982 - 1 WB 148.78 (https://dejure.org/1982,1045)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 1 WB 148.78 (https://dejure.org/1982,1045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) - Bewertung einer Klausur in Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW) - Aufhebung der Klausurnote - Unzureichende Gestaltung des Unterrichts - Unklarheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 73, 376
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 132.77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Das ist der Fall, wenn sich eine bessere Klausurnote unmittelbar auf die Abschlußnote (BVerwG ZBR 1978, 72; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77) oder - wie hier - auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte.

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Vehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober - 1 WB 132/77).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 132/77 - m.w.H.).

  • BVerwG, 21.08.1973 - I WB 23.73
    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Das Verhalten der Vorgesetzten im Beschwerdeverfahren kann im allgemeinen nicht neben dem die ursprüngliche Maßnahme betreffenden Hauptantrag zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht werden (BVerwGE 46, 149 f [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]).

    Eine isolierte Anfechtung eines Beschwerdebescheids ist nur dann zulässig, wenn dieser eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (vgl. § 79 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 46, 149, 152) [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73].

  • BVerwG, 13.10.1976 - 1 WB 74.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier; die Teilnahme an diesem Lehrgang hat nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76) Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten, letztlich also für seine Verwendung von Bedeutung sind, sind Maßnahmen truppendienstlicher Art und im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar.

    Deren Verletzung kann der Soldat im gerichtlichen Verfahren nach der Vehrbeschwerdeordnung rügen (BVerwG Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 74/76), wobei er sowohl die nach seiner Vorstellung fehlerhaft zustande gekommene Note angreifen als auch dem Gericht das Begehren unterbreiten kann, den BMVg zur Anhebung der streitigen Note zu verpflichten (BVerwG Beschluß vom 30. Oktober - 1 WB 132/77).

  • BVerwG, 06.07.1979 - 7 C 26.76
    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Ob und unter welchen Umständen in Fällen gesteigerter Psychose mit der Folge eines völligen Versagenszustandes eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden müßte (BVerwG DVBl 1980, 482 f), kann hier offenbleiben.
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Auf die Vernehmung des Oberstleutnants Sobotta kommt es daher nicht an (vgl. BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]).
  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Überprüfbar ist, ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG BayVBl 1977, 183).
  • BVerwG, 16.04.1980 - 7 B 67.80

    Verfassungsmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots eines dritten Prüfungsversuchs in …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Die in eigener Verantwortung und frei von Weisungen getroffene wissenschaftlich-pädagogische Bewertung einer Leistung durch den Prüfer ist für das Gericht nicht nachprüfbar; es kann sie nicht durch eine aus eigener Sachkunde gewonnene Bewertung ersetzen oder ändern und auch nicht durch andere Sachverständige vornehmen lassen, da hierdurch der Grundsatz, daß alle Prüflinge durch den für sie bestimmten Prüfer beurteilt werden müssen, durchbrochen würde (vgl. BVerwG DÖV 1981, 62 f m.w.H.).
  • BVerwG, 27.03.1981 - 1 WB 92.80

    Antrag auf Wegstreckenentschädigung - Rechtsweg - Verletzung der Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Sein Begehren ist daher nach dem objektiven Sinngehalt seiner Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletztBeschluß vom 27. März 1981 - 1 WB 92/80).
  • BFH, 20.04.1971 - VII R 95/68

    Steuerberaterprüfung - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Schriftlicher Teil - …

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Ob das auch dann gilt, wenn die Aufgabe so schwierig war, daß ein "gut durchschnittlicher Bewerber sie nicht (mindestens) mit 'ausreichend' hätte schreiben können" (BFH DB 1971, 1398), kann hier offenbleiben.
  • BVerwG, 26.04.1978 - 1 WB 170.76

    Thema einer Prüfungsarbeit - Prüfungsorgane - Bewertungsmaßstäbe

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78
    Auch soweit der Antragsteller weiter ausführt, "zahlreiche Dozenten, ... auch Oberstleutnant Sobotta, sollen sich unmittelbar nach Beendigung der Klausur negativ berührt und verwundert über die 'unklare' Aufgabenstellung für die Aufgabe 1 geäußert haben", würde sich aus einer derartigen - notwendig subjektiven - Meinungsäußerung nichts Entscheidendes für die Frage herleiten lassen, ob das Thema in einer den Prüfungsorganen zuzurechnenden Weise falsch, irreführend oder willkürlich - also nicht sachgerecht - gestellt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. April 1978 - 1 WB 170/76).
  • BVerwG, 11.01.1977 - 1 WB 32.76
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03

    Prüfungsentscheidung; Einzelnote; Wiederholungsprüfung; …

    Prüfungsentscheidungen, die für die Gestaltung der Laufbahn des Soldaten und damit letztlich für seine Verwendung von Bedeutung sind, stellen Maßnahmen truppendienstlicher Art dar, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten überprüfbar sind (Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [377]> und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - <BVerwGE 103, 200 [202] = Buchholz 236.11 § 20 SLV Nr. 1 = NZWehrr 1995, 249>).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nicht nur Prüfungs-Abschlussnoten als solche selbständig gerichtlich anfechtbar, sondern auch Einzelnoten, jedenfalls dann, wenn ihnen eine Außenwirkung zukommen kann (grundlegend: Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - , vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

    Eine Außenwirkung der angefochtenen Einzelnote ist dann anzunehmen, wenn sich eine bessere Einzelnote unmittelbar auf die Abschlussnote oder auf die Platzziffer und damit unter Umständen auf die spätere Laufbahn auswirken könnte (Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - m.w.N.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich waren (stRspr.: Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N., vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - ).

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 WB 68.94

    Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Bewertungen von Prüfungsteilen im …

    Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfüllt der Soldat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SLV und erwirbt das erforderliche Grundlagenwissen für eine Verwendung als Stabsoffizier; die Teilnahme an diesem Lehrgang hat demnach nicht nur Ausbildungs-, sondern auch Prüfungscharakter (vgl.Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 74.76 - undvom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [f.]>).

    Die Einzelnote in der TSK-Klausur ist als selbständige truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anfechtbar (vgl.Beschlüsse vom 27. September 1978 - BVerwG 1 WB 73.77 - <BVerwGE 63, 129>, vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - <BVerwGE 73, 376 [f.]>, vom 28. März 1984 - BVerwG 1 WB 42.83 - undvom 8. Mai 1984 - BVerwG 1 WB 62.83 -).

    Eine Nachprüfung findet jedenfalls dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - vor allem gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat, ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ob die äußeren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungsteilnehmer gleich sind(Beschluß vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 1 WB 132.77 - m.w.N.; <BVerwGE 73, 376 [378]>).

    Die gerichtliche Nachprüfung darf freilich nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichtes hineinwirken (BVerwGE 73, 376 [379]).

    Insoweit sind an die Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Teilnehmer wissenschaftlicher Ausbildungsgänge (BVerwGE 73, 376 [379]).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 9 S 2059/89

    Abitur: Protokoll der mündlichen Prüfung; Unterricht im Prüfungsstoff

    Dagegen findet eine gerichtliche Kontrolle dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften -- insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen -- verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 73, 376, 377 ff.).

    Andernfalls könnte der Prüfling, der den Rechtsweg beschreitet, nachträglich die Gleichheit der Prüfungsbedingungen für alle zunichte machen (vgl. BVerwGE 73, 376, 378).

    Dies ist dann der Fall, wenn nach der Prüfungsordnung nur das geprüft werden darf, was gelehrt oder was rechtzeitig vor der Prüfung als Forderung bekanntgegeben wurde (vgl. BVerwGE 73, 376, 378).

    Prüfungsrechtlich relevant wäre es allenfalls, wenn der Fachlehrer durchschnittliche pädagogische Anforderungen soweit unterschritten hat, daß sein Unterricht einem Nichtunterricht gleicht -- oder doch jedenfalls nahekommt (vgl. BVerwGE 73, 376, 381).

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