Rechtsprechung
| BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst - Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Laufbahnbeurteilung - Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) - Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages ...
Verfahrensgang
- BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 26.09.1972 - I WB 42.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
(FH) ... G. aufgefordert, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 46, 29; 53, 90) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 40/75]erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretung des Antragstellers vor dem Senat nachzuweisen.(FH) ... G. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30. August und 1. September 1988 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats vom 26. September 1972 (BVerwGE 46, 29) und vom 16. Juli 1975 - 1 WB 62/73 -, über seine Zulassung als Vertreter des Antragstellers vorab zu entscheiden und eine persönliche Erklärung des Antragstellers abzuwarten.
- BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87). - BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedoch nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1988 - 1 WB 187/86).
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87). - BVerwG, 04.08.1988 - 1 WB 69.88
Selbstständige Anfechtung eines Beurteilungsbeitrages bei Soldatenbeurteilung - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Einzelne Verhaltensweisen und Erklärungen der mit der Bearbeitung von Beschwerden befaßten Vorgesetzten können aber nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 4. August 1988 - 1 WB 69/88 - m.w.N.). - BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77
Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f. [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). - BVerwG, 03.11.1987 - 1 WB 9.87
Funktionsbereiche - Innerdienstliche Abgrenzung - Militärischer Vorgesetzter - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87). - BVerwG, 02.02.1988 - 1 WB 28.87
Beurteilungsbeitrag - Antragsverfahren - Dienstliche Maßnahme
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwG Beschluß vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87). - BVerwG, 14.05.1963 - VII C 126.61
Erhebung eines Zuschlages zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch wegen …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87). - BVerwG, 26.02.1982 - 1 WB 17.82
Planmäßige Beurteilung des Soldaten - Ausnahmen
Auszug aus BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Daß eine solche, gemäß Nr. 145 (a) ZDv 20/6 a.F. (jetzt: Nr. 405 Buchstabe a ZDv 20/6) getroffene Verfügung als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO zu werten ist, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1982 - 1 WB 17/82); hieran ist festzuhalten. - BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 187.86
Bestehen eines Feststellungsinteresses eines Soldaten bzgl. einer Verweigerung …
- BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.02.1973 - I WB 10.73
Rechtsmittel
- BVerwG, 04.11.1975 - 1 WB 40.75
- BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
Vertretung eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch Personen mit …
... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vertretung eines Soldaten vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
Verfahrensgang
- BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 26.09.1972 - I WB 42.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.In dem dortigen Verfahren hatte der Senat über die Zulassung eines Vertreters im Verfahren über die weitere Beschwerde vor einem militärischen Vorgesetzten zu entscheiden und nur insoweit - auch unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 26. September 1972 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) - die Zulässigkeit der Vertretung in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO festgestellt.
Auch der Hinweis, daß der im Verfahren 1 WB 42/72 (BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]) zugelassene Vertreter Offizier der Reserve der Bundeswehr war, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dessen Zulassung erfolgte auf Grund der gegebenen Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG.
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88
Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88).
- BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 151.88
Antrag eines Soldaten auf Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
... G. ist nicht befugt, den Antragsteller in den vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren, Az.: 1 WB 149/88, 1 WB 150/88 und 1 WB 151/88, zu vertreten.Mit den anhängigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen Entscheidungen der Stammdienststelle der Luftwaffe (Verfahren 1 WB 149/88, 1 WB 150/88) und des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Verfahren 1 WB 151/88).
- BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 34.87
Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - und vom 27. August 1987 - 1 WB 34/87). - BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 92.84
Voraussetzungen für einen Wechsel des Studiengangs an die Hochschule der …
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - und vom 27. August 1987 - 1 WB 34/87). - BVerwG, 04.11.1975 - 1 WB 40.75
Auszug aus BVerwG, 06.10.1988 - 1 WB 149.88
Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten, in BVerwGE 46, 29 [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72] und 53, 90 veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - und vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) über die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.
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